Abnorme
Miet-
verhältnisse.
Beurkundung
der Miet-
einwertungen
und Vollzugs-
anzeige.
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endlich bei Gebäudeteilen, die vom Hauseigentümer selbst benützt werden, aber nach Ver-
hältnis vermieteter Gebäudeteile nicht angeschlagen werden können, weil vermietete Räume
von gleicher Beschaffenheit (z. B. Läden, Wirtschaftslokale) im nämlichen Gebäude nicht
vorhanden sind.
II Der nach der Mietfähigkeit zu schätzende Mietertrag wird durch Angleichung an ver-
mietete Gebäude und Gebäudeteile ermittelt, wobei auf die Lage, bauliche Beschaffenheit,
Größe und Zahl der Räume Rücksicht zu nehmen ist. Sind vermietete Gebäude oder Ge-
bäudeteile von vergleichbarer Beschaffenheit am Orte nicht vorhanden, so ist der Mietertrag
unter Rücksichtnahme auf die Zweckbestimmung und die örtliche Nutzungsfähigkeit des Ge-
bäudes zu schätzen.
II Die wesentlichen Bestandteile eines Gebäudes sind bei der Mieteneinschätzung wie bei
der Mietenerhebung dem Gebäude gleich zu behandeln (vgl. oben § 16 Abs. Il).
§ 19.
(Zu § 14 des Gesetzes.)
! Die Mieteneinschätzung hat nach § 14 Abs. I Satz 2 des Gesetzes auch bei Gebäuden
und Gebäudeteilen stattzufinden, die unter abnormen Verhältnissen vermietet sind.
II Abnorme Verhältnisse sind anzunehmen bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die zwar
vermietet sind, bezüglich deren aber infolge besonderer Verhältnisse (Dienst-, Verwandtschafts-,
Freundschafts= oder sonstige besondere Verhältnisse) der vereinbarte Mietzins von der Miet-
ertragsfähigkeit wesentlich abweicht. Eine wesentliche Abweichung liegt nicht schon vor,
wenn Gebäude oder Gebäudeteile zu billigem Preise vermietet sind, ohne daß der Unterschied
gegenüber den ortsüblichen Mietpreisen ein ungewöhnlicher ist.
8 20.
(Zu 88 11, 12, 14, 15 des Gesetzes.)
1 Der Obertaxator hat die von den Taxatoren festgestellten Mieterträge und Ausgaben
in die Mietertrags-Listen zunächst mit Blei einzutragen und hierzu die für die Beschluß-
fassung der Taxatoren maßgebenden Gründe in Kürze vorzumerken. Jeden Tag nach
Schluß der Mieteinwertung sind die Einträge und Vormerkungen vom Obertaxator in den
Mietertrags-Listen mit Tinte niederzuschreiben. Die Richtigkeit der Niederschriften wird
von den Taxatoren durch Unterzeichnung der Mietertrags-Listen anerkannt, worauf die Listen
nach Berechnung der Haussteuerverhältniszahl vom Obertaxator unterschriftlich abzuschließen sind.
II Die Haussteuerverhältniszahlen werden vom Obertaxator in ein nach Straßen und
fortlaufenden Hausnummern zu führendes Schätzungsregister eingetragen. Als Schätzungs-