Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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daß gemäß Art. 11 des Kompetenzkonfliktsgesetzes das gerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung 
des erhobenen Kompetenzkonfliktes ausgesetzt werde. Sodann wurden die Akten dem Gerichts- 
schreiber des Landgerichts Fürth zurückgesendet. Nachdem bis zum 9. Mai 1910 bei diesem 
Gerichte Denkschriften nicht eingelaufen waren, wurden die Akten an den Staatsanwalt beim 
Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte eingesendet. "„ 
Von dem auf heute anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung ist den Prozeß- 
bevollmächtigten der beiden Parteien Kenntnis gegeben worden; es hat sich jedoch keiner von 
ihnen eingefunden. 
Der Berichterstatter hielt Vortrag über den bisherigen Verlauf der Sache vor den 
Verwaltungsbehörden und vor den Gerichten, wobei die wichtigeren Aktenstücke, die im 
Sitzungsprotokolle einzeln aufgeführt sind, zur Verlesung kamen. 
Der Generalstaatsanwalt stellte und begründete sodann den Antrag zu erkennen, daß 
die Gerichte zuständig seien. 
II. Für die Entscheidung der im vorliegenden Falle streitigen Frage, ob die Zuständigkeit 
der Zivilgerichte gegeben sei, ist es nach Lage der geltenden Gesetzgebung weder von Be- 
deut ung, daß an und für sich betrachtet die Bestimmungen über die aus dem Kirchen= oder 
Pfarrverband entspringenden Ansprüche und Verbindlichkeiten nach der modernen Anschauung 
zweifellos dem Gebiete des öffentlichen Rechtes angehören, noch kommt darauf etwas an, 
welchen Standpunkt in dieser Beziehung das Allgemeine preußische Landrecht einnimmt, das 
ohnehin auch vielfach Gegenstände und Fragen regelt, die dem Gebiete des öffentlichen Rechts 
zuzurechnen sind. 
Die Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Bau — und sonstige 
Konkurrenzpflicht bei Kirchen — und anderen Kultusbauten wurde in Bayern im ersten 
Drittel des neunzehnten Jahrhunderts in einer für das ganze rechtsrheinische Gebiet maß- 
gebenden Weise geregelt, und zwar durch folgende gesetzgeberische Erlasse: 
Das an das K. Oberapellationsgericht ergangene, und, weil vor der Verfassungsurkunde, 
mit Gesetzeskraft ausgestattete K. Reskript vom 16. Dezember 1810 (Döllinger, Verord- 
nungsammlung Bd. 11, 3. Teil S. 1400) bestimmt: „Zu dem Ressort der General- 
komissariate gehört die Erledigung aller“ — früher den ehemaligen Landesdirektionen und 
dem geistlichen Rathe zugewiesenen —, in Betreff der Pfarrkirchen und Schulgebäude vor- 
kommenden Anstände, Irrungen und Differenzen in bloß administrativer Hinsicht. 
Dahin gehören z. B. die Fragen: Ob der Bau notwendig ist, wie und wann gebaut 
werden sollo Ob der Fall wirklich vorhanden sey, daß Dezimatoren und andere Bau- 
pflichtige zur Konkurrenz aufzurufen seyen? oder ob die vorkommenden Baureparationen bloß 
von dem Pfründengenießer, oder den betreffenden Kirchenfonds X. bestritten werden sollen? oder 
ob der Baufall ein Hauptbau oder eine Hauptbaureparatur sei? . .. . . .. Dagegen
	        
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