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seien. Am 1. April 1896 sei er bei der Krankenversicherung wieder abgemeldet worden.
Infolge seiner Erkrankung habe er am 15. April 1896 in das Distriktskraukenhaus Berchtes-
gaden verbracht werden müssen und sei daselbst bis zum 12. Juli 1896 ärztlich behandelt
und verpflegt worden. Obwohl für die Gemeinde Bischofswiesen nach dem Vorangeführten
keine Verpflichtung bestanden habe, die im Krankenhaus erwachsenen Kosten zu 141 Mark
94 Pfennig zu zahlen, habe sie auf die Aufforderung der Krankenhausverwaltung, um dieser
den Abschluß ihrer Bücher zu ermöglichen, unter Vorbehalt aller Rechte gegen die Verpflichteten
Zahlung geleistet. Sie verlangt nunmehr von den Beklagten Ersatz, da diese als Erben des
in erster Linie zahlungspflichtig gewesenen Lorenz Ponn für die Kosten haftbar und um
deren Betrag ungerechtfertigt bereichert seien. Die Beklagten beantragten die Abweisung der
Klage. Sie stellten nicht in Abrede, die Erben des Lorenz Ponn geworden zu sein, bestritten
aber ihre Ersatzpflicht, weil der Verstorbene als Mitglied der Gemeindekrankenversicherung
berechtigt gewesen sei, von der Gemeinde Bischofswiesen Krankenunterstützung im Sinne des
Krankenversicherungsgesetzes zu verlangen und zwar auch mittels Verpflegung im Distrikts-
krankenhaus. Es sei nicht richtig, daß er am 1. April 1896 abgemeldet worden sei, viel-
mehr habe er noch während seines Aufenthalts im Krankenhause Versicherungsbeiträge gezahlt.
Die Gemeinde Bischofswiesen habe sonach mit der Zahlung der Kur= und Verpflegungskosten
nur eine ihr aus dem Versicherungsverhältnis obliegende Pflicht erfüllt.
Das Amtsgericht Berchtesgaden wies durch das Urteil vom 8. Februar 1901 die
erhobene Klage als unzulässig ab. Es ging von folgenden Erwägungen aus: Die Entscheidung
über die Ersatzpflicht hängt zunächst von der Entscheidung der Frage ab, ob die Gemeinde
Bischofswiesen mit der Zahlung der 141 Mark 94 Pfennig eine fremde Schuld, eine von
den Beklagten zu erfüllende Nachlaßverbindlichkeit, getilgt hat, oder ob sie, wie die Beklagten
behaupten, damit nur einer ihr selbst in Folge des zwischen dem Verlebten und der Gemeinde-
krankenversicherung angeblich bestandenen Versicherungsverhältnisses obliegenden Verpflichtung
nachgekommen ist. Bestand dieses Versicherungsverhältnis, dann war nach § 5 des Kranken-
versicherungsgesetzes im Zusammenhalte mit Art. 1 des Bayerischen Ausführungsgesetzes die
Gemeinde als solche zur Gewährung von Krankenunterstützung im Sinne der 8§8 6 ff. des
Krankenversicherungsgesetzes verpflichtet. Bei dieser Sachlage liegt zunächst eine Streitigkeit
zwischen einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes zu versichernden Person bezw. deren
Rechtsnachfolgern einerseits und der Gemeindekrankenversicherung anderseits über Versicherungs-
verhältnis und Unterstützungsansprüche einrede= und klagzerstörenderweise in Mitte. Nach
8 58 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 in der Fassung vom 10. April 1892
sind derartige Streitigkeiten von der Aufsichtsbehörde der Gemeinde, also von einer Verwaltungs-
behörde, und im weiteren für Bayern vorgeschriebenen Verfahren durch den Verwaltungs-
gerichtshof zu entscheiden. Erst wenn durch rechtskräftige Entscheidung des letzteren feststeht,