Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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auf Grund des Armen= oder Krankenversicherungsgesetzes Lorenz Ponn, für den die Kosten 
aufgewendet worden waren, mit seinem Vermögen aufzukommen hatte, und daß in diese 
zweifellos im Privatrechte begründete Verpflichtung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen seine 
Erben eintreten. Das ist der innere Klagegrund, die innere Natur des Rechtsverhältnisses. 
Auf die in der Sachverhaltsdarstellung mitangeführten öffentlichrechtlichen Verhältnisse wurde 
der Anspruch nicht gestützt und konnte nach der Natur der Rechtslage nicht gestützt werden. 
Das dem Ersatzanspruche der Gemeinde zugrunde liegende Rechtsverhältnis muß hiernach als 
ein rein privatrechtliches angesehen werden. Das Amtsgericht Berchtesgaden hat ebenfalls 
anerkannt, daß der Klaganspruch an sich privatrechtlicher Natur sei, den Rechtsweg aber für 
unzulässig erklärt, weil über die von den Ponn 'schen Erben einredeweise geltend gemachte 
Zugehörigkeit des Lorenz Ponn zur Krankenversicherung als eine öffentlichrechtliche Inzident- 
frage zunächst von den Verwaltungsbehörden zu erkennen sei. Für die Entscheidung über 
die Zulässigkeit des Rechtswegs ist lediglich die Natur des Streitgegenstands maßgebend. 
Den Streitgegenstand bestimmt aber die Klage, nicht die Verteidigung des Beklagten oder 
die Rücksicht auf präjudizielle Rechtsverhältnisse. Der Zivilrichter kann auch über Fragen 
des öffentlichen Rechtes als Inzidentpunkte entscheiden, soweit sie das Urteil über den zivil- 
rechtlichen Streitgegenstand bedingen. Die Verwaltungsbehörden sind demnach für die Ent- 
scheidung der vorliegenden Streitsache nicht zuständig. 
Die Entscheidung der Regierung blieb unangefochten. Inzwischen waren von den 
Erben des Lorenz Ponn weiter mit Tod abgegangen am 12. Januar 1903 dessen Mutter 
Maria Ponn und am 14. April 1903 sein Bruder Johann Ponn. Der Vertreter der 
Gemeinde Bischofswiesen ließ nunmehr die Rechtsnachfolger der Verstorbenen zur Aufnahme 
des gerichtlichen Verfahrens in die Sitzung des Amtsgerichts Berchtesgaden vom 23. Februar 1906 
laden. In diesem Termin erließ das genannte Gericht auf Antrag der Klagpartei ein 
Zusatzurteil, wodurch das in der Sache am 8. Februar 1901 ergangene Endurteil a) für 
Maria Schwaiger, Kaspar Ponn, Therese Votz und die vier minderjährigen Kinder 
des verlebten Josef Ponn, nämlich Josef, Katharina, Peter und Anna Ponn, als 
Rechtsnachfolger der Maria Ponn, b) für die Bauerswitwe Katharina Ponn und deren 
vier minderjährige Kinder Josef, Katharina, Peter und Anna Ponn als Rechtsnachfolger 
des verstorbenen Josef Ponn, c) für Anna Hallinger verwitwete Ponn als Rechts- 
nachfolgerin ihres ersten Ehemannes Johann Ponn wirksam erklärt wurde. Die beiden 
Urteile des Amtsgerichts Berchtesgaden vom 8. Februar 1901 und 23. Februar 1906 
wurden in der Folge ordnungsgemäß zugestellt und sind rechtskräftig geworden. Mit 
Schriftsatz vom 23. September 1910 stellte der Rechtsanwalt Dr. Kollmann in 
Berchtesgaden namens der Gemeinde Bischofswiesen unter Bezugnahme auf die vorerwähnten 
Urteile des Amtsgerichts Berchtesgaden sowie auf den Bescheid der Regierung von Ober-
	        
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