Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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des Bezirksamts Berchtesgaden nicht auf Grund des § 58 des Krankenversicherungsgesetzes, 
sondern des Art. 43 des bayerischen Gesetzes über die öffentliche Armen= und Krankenpflege 
ergangen ist, wonach die Streitigkeiten über den Vollzug des Gesetzes von den Verwaltungs- 
behörden und in letzter Instanz vom Verwaltungsgerichtshof entschieden werden. 
Auch aus dem § 239 der Zivilprozeßordnung kann ein Einwand gegen die Zulässigkeit 
des gestellten Antrags nicht abgeleitet werden. Nach dem 8§ 3 des Einführungsgesetzes zur 
Zivilprozeßordnung findet diese auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, die vor 
die ordentlichen Gerichte gehören. Das Verfahren vor den nach § 17 Abs. 2 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes bestellten besonderen Behörden — hier dem Gerichtshofe für Kompetenz- 
konflikte — ist nach Nr. 3 a. a. O. gesonderter gesetzlicher Regelung vorbehalten. Die 
Vorschrift des § 239 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Verfahren nicht anwendbar, 
vielmehr kann die Tatsache, daß seit der Erlassung des Urteils vom 8. Februar 1901 
mehrere Beklagte mit Tod abgegangen sind, soweit sie nicht bereits durch das Zusatzurteil 
vom 23. Februar 1906 Berücksichtigung gefunden hat, erst dann ihre Wirkung äußern, 
wenn das gerichtliche Verfahren seinen Fortgang nehmen soll. Es isthiernach anzunehmen, 
daß der Fall eines verneinenden Kompetenzkonflikts nach Art. 22 Abs. 1 des Kompetenz- 
konflikt--Gesetzes gegeben und der von der Klagpartei gestellte Antrag auf dessen Verbescheidung 
durch den Kompetenzkonfliktsgerichtshof zulässig ist. 
Die Beantwortung der Frage, ob für die Entscheidung über einen vor dem Gericht 
oder bei einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg zulässig oder 
unzulässig ist, hängt von der rechtlichen Natur des streitigen Rechtsverhältnisses ab. Gehört 
dieses dem bürgerlichen Rechte an, so haben die Gerichte zu entscheiden, entspringt es aus 
dem öffentlichen Rechte, so ist die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden begründet. Die 
rechtliche Natur des streitigen Rechtsverhältnisses bestimmt sich nach dem Inhalte der tat- 
sächlichen Begründung des Anspruchs. Dabei ist das Vorbringen des Klägers in seiner 
Gesamtheit zu würdigen. Entscheidend ist nicht die rechtliche Auffassung des Klägers, 
sondern das Wesen, die innere Natur des geltend gemachten Anspruchs (val. insbes. die 
Erkenntnisse des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte vom 4 Mai 1909 GVBl. 1909 
Beil. III, vom 22. Februar 1910, 24. Mai 1910 und 31. Mai 1910 GVBl. 1910 
Beil. I, II, III, Wach, Handbuch des deutschen Zivilprozeßrechts Bd. 1 S. 109, 
von Seydel, Bayer. Staatsrecht Bd. 1 S. 586, Gaupp-Stein, Kommentar zur Zivil- 
prozeßordnung 10. Aufl. S. 7). 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt folgendes: Die 
Gemeinde Bischofswiesen hat zur Begründung ihrer Klage behauptet, sie habe die auf die 
Verpflegung des in der Folge verstorbenen Lorenz Ponn im Distriktskrankenhause Berchtes- 
gaden erwachsenen Kosten, zu deren Tragung für sie keinerlei Verpflichtung bestanden habe,
	        
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