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für die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage das tatsächliche Vorbringen des Klägers, nicht
das, was der Beklagte gegen die Begründung der Klage geltend macht; die Verteidigung
des Bekklagten hat, wenn nicht besondere Umstände das Gegenteil rechtfertigen, bei der Ent-
scheidung der streitigen Zuständigkeitsfrage außer Betracht zu bleiben (Gaupp-Stein,
Komment. zur Ziv. PO. 10. Aufl. S. 6, 8, von Seydel, Bayer. Staatsrecht Bd. 1
S. 586 Anm. 11, Erk. des Komp. Konfl.G. H. GVBl. 1878 Beil. I GVl. 1881
Beil. I GVBl. 1910 Beil. 1).
Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Feststellung eines dem Gebiete des
öffentlichen Rechtes angehörenden Rechtsverhältnisses ab, so kann das Gericht nach seinem
Ermessen die Aussetzung bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde anordnen (§ 148
der Zivilprozeßordnung), es ist aber auch befugt, selbst in den Gründen seiner Entscheidung
die dem öffentlichen Rechte angehörende Frage zu beantworten (Erk. des Komp. Konfl. G. H.
vom 17. Dezember 1898 GVBl. 1899 Beil. II, vom 12. Juni 1906 GVBl. 1906
Beil. I, Seuffert, Komm. zur Ziv. PO. Anm. 26 zu § 148).
Da sonach eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, für die eine anderweitige Zu-
ständigkeit als die der ordentlichen Gerichte (I 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes) nicht
begründet ist, war auszusprechen, daß die Gerichte zuständig sind.
So geurteilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs für Kompetenz-
konflikte vom 15. März 1911 an der teilnahmen der Präsident Reichsrat Ritter von
Thelemann und die Räte Dr. Harburger, Feder, Dr. Burkhardt, Dieterich,
Dr. Cohen, Schmidt, der Generalstaatsanwalt Ritter von Höchtlen und als Ge-
richtsschreiber der Sekretär des Obersten Landesgerichts Zummermann.
gez. von Thelemann.