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8 15.
Diese Vorschriften treten unter Aufhebung aller früheren, die
gleichen Gegenstände regelnden Vorschriften für Neuanlagen sofort,
im übrigen sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung #in Kraft.
Bisher noch nicht geprüfte Apparate sind spätestens innerhalb sechs
Monate nach der Veröffentlichung zu prüfen.
8 16.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden
mit Geldbuße bis zu 60 . und im Unvermögensfalle mit entsprechender
Haft bestraft.
Bückeburg, den 9. Dezember 1911.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 9. Degember 1911.
Land.-Verord. Band XXIII. 23