Full text : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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8  15.

Diese  Vorschriften  treten  unter  Aufhebung  aller  früheren,  die
gleichen  Gegenstände  regelnden  Vorschriften  für  Neuanlagen  sofort,
im  übrigen  sechs  Monate  nach  ihrer  Veröffentlichung  #in  Kraft.
Bisher  noch  nicht  geprüfte  Apparate  sind  spätestens  innerhalb  sechs
Monate  nach  der  Veröffentlichung  zu  prüfen.

8  16.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  werden
mit  Geldbuße  bis  zu  60  .  und  im  Unvermögensfalle  mit  entsprechender
  Haft  bestraft.

Bückeburg,  den  9.  Dezember  1911.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  9.  Degember  1911.
Land.-Verord.  Band  XXIII.  23