Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 12. 123 
8 26. 
(Zu § 29 des Gesetzes.) 
!Nach der Bekanntmachung vom 18. November 1910 — Fin. Min. Bl. S. 355 — 
findet im Jahre 1911 in allen Gemeinden und Ortschaften, in denen die Mietsteuer ein- 
geführt ist, eine Revision dieser Steuer statt. Wo die neue Mietsteuer vom 1. Januar 1912 
an eingeführt wird, läuft die erste zehnjährige Revisionsperiode mit dem 31. Dezember 1921 
ab, so daß die Revision erstmals im Jahre 1921 zu wiederholen wäre. 
U Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, in einzelnen Gemeinden oder 
Ortschaften auf Antrag der Gemeindevertretung — der Gemeindebevollmächtigten in den 
Gemeinden mit städtischer Verfassung, der Gemeindeversammlung in den Landgemeinden rechts 
des Rheins, des Gemeinderats in den Gemeinden mit pfälzischer Gemeindeverfassung — 
vor Ablauf der zehnjährigen Periode eine Steuerrevision vornehmen zu lassen. Der Antrag 
der Gemeindevertretung ist von der Gemeindeverwaltung der Regierungsfinanzkammer und 
von dieser dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen. Vorher wird sich die Regierungs- 
finanzkammer durch geeignete Erhebungen, insbesondere durch Einvernahme der Distriktspolizei- 
behörde und des Rentamts darüber vergewissern, ob die Höhe der Mieten in der Gemeinde 
oder Ortschaft seit Einführung der neuen Mietsteuer eine wesentliche und nachhaltige Anderung 
erfahren hat. « " 
III In den Gemeinden und Ortschaften, in denen die neue Mietsteuer nach dem 1. Januar 1912 
eingeführt wird, beginnt die zehnjährige Revisionsperiode mit Ablauf des Jahres, in dem 
die Revision vollendet wurde. 
§ 27. 
(Zu § 33 des Gesetzes.) 
! Für neu aufgeführte Gebäude beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf des dem Jahre, 
in dem der Neubau vollendet wurde, folgenden Kalenderjahrs. Als vollendet gilt ein Neubau 
in jenem Zeitpunkt, in welchem sich das neu errichtete Gebäude der Hauptsache nach in 
einem Zustande befindet, der die Benützung zu jenen Zwecken gestattet, für welche es her- 
gestellt ist. 
Ist das neu aufgeführte Gebäude ein Kleinwohnungsbau für die minderbemittelte 
Bevölkerung oder zur Ansiedelung landwirtschaftlicher Arbeiter, so beginnt die Steuerpflicht — 
vorbehaltlich der Vorschriften im Absatz III — mit Ablauf der dem Jahre, in dem der 
Neuban vollendet wurde, folgenden sechs Kalenderjahre. Als Kleinwohnungsbauten für die 
minderbemittelte Bevölkerung sind in der Regel nur solche Wohnungsbauten anzusehen, in 
welchen die selbständigen Einzelwohnungen nicht mehr als drei Zimmer nebst Küche und 
Zubehör umfassen. Das Gleiche gilt auch bei Herstellung von Wohngebäuden zur An- 
2 
Periodische 
Revision 
der 
Mietsteuer. 
Beginn 
der 
Steuerpflicht 
für 
Neubauten. 
Steuer- 
freijahre 
für Klein- 
wohnungs 
bauten.
	        
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