Nr. 12. 125
mngen der Gebäude eine Steueränderung nicht stattzufinden. Erfährt die Mietertrags-
sähigteit eines Gebäudeteils eine wesentliche Anderung, so erfolgt die Abschreibung der
Sner für den betreffenden Gebäudeteil von dem auf die Anderung nächstfolgenden Kalender-
virteljahr an. Die Zuschreibung der Steuer erfolgt im Falle des Zubaues neuer Gebäu-
licheiten oder der Errichtung neuer Stockwerke oder des inneren Umbaues des ganzen
Gebäudes in gleicher Weise wie bei neu aufgeführten Gebäuden (vogl. oben § 27), in den
übrigen Fällen einer wesentlichen Anderung, wenn für das Gebäude noch Steuerfreijahre
laufen, mit deren Ablauf, außerdem von dem auf die Bauvollendung nächstfolgenden Kalender-
vierteljahr an, wobei jedoch der betreffende Gebäudeteil mindestens ein Kalendervierteljahr
außer Bestenerung zu bleiben hat.
Il Anderungen an Arealsteuerobjekten kommen nur dann in Betracht, wenn hierdurch die
ursprüngliche Flächengröße in einem die Berechnung der VBerhältniszahl beeinflußenden Maße
orrändert wird. Minderungen der Arealsteuerfläche sind von dem der Anderung nächst-
folgenden Kalendervierteljahr an und, wenn der Zeitpunkt der Anderung nicht mehr bestimmt
werden kann, von dem auf den Zeitpunkt der Feststellung nächstfolgenden Kalenderjahr an
zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt von Mehrungen der Arealsteuerfläche, wenn für das
Arealsteuerobjekt nicht ohnehin noch Steuerfreijahre laufen. Mangels dieser Voraussetzung
sind Zubauten, die im Jahre 1911 vollendet werden und eine Mehrung der Arealsteuer-
fläche zur Folge haben, vom 1. Januar 1912 an als steuerpflichtig zu behandeln, mögen
sie sch als bloße Anbauten oder als freistehende Nebengebäude darstellen. Für Zubauten,
die im ersten Kalendervierteljahre 1912 unter Mehrung der Arealsteuerfläche vollendet werden,
beginnt die Steuerpflicht mit dem zweiten Kalendervierteljahre 1912.
ul Im Falle des gänzlichen Abbruchs oder der gänzlichen Zerstörung eines Miet= oder
Arealsteuerobjekts ist die Haussteuer vom nächsten Kalendervierteljahr an in Abgang zu bringen.
§ 29.
(Zu § 35 des Gesetzes.)
1 Die Gemeindebehörden haben dem Rentamt über den Abbruch von Gebäuden sowie
über Bauänderungen und Neubauten Anzeigen nach dem anliegenden Muster 4 und den
diesem Muster beigedruckten Vorschriften zu erstatten. Vom Rentamte sind die gemeind-
lichen Baufallanzeigen gegen Rückgabe dem Messungsamte zur Vormerkung der veranlaßten
Messungsaufnahmen mitzuteilen.
I. Die gemeindlichen Anzeigen haben sich auf Gebäudeabbrüche, Bauänderungen und Neu-
bauten nicht zu erstrecken, die im Bereiche der staatlichen Verkehrsverwaltung anfallen.
Diese Baufälle werden dem Rentamte vom Messungsamte der Eisenbahndirektion am Schlusse
eines jeden Kalendervierteljahrs mitgeteilt.
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Baufall-
anzeigen
und Bau—
übersichten.
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