Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Baufall- 
messungen. 
Behandlung 
der 
Hausstener- 
änderungen. 
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Uul Die Behörden, von denen die Genehmigung zur Errichtung von Neubauten und zur 
Ausführung von Bauänderungen zu erteilen ist, haben dem Rentamte vierteljährige Über- 
sichten über die erteilten Bangenehmigungen zur Kontrolle der gemeindlichen Baufallanzeigen 
mitzuteilen. 
§ 30. 
(Zu §§ 33, 34 des Gesetzes.) 
1 Die Messungsämter haben jene Baufälle, welche eine Anderung des Katasterplans 
oder Katastervortrags zur Folge haben, auf Kosten der Gebänudeeigentümer einzumessen. 
Bleibt nach den örtlichen Feststellungen des Messungsamts sowohl der Katasterplan als auch 
der Katastervortrag unverändert, so dürfen Gebühren für Baufallmessungen nicht aufgerechnet 
werden. Werden abgebrochene Gebäude wieder aufgebaut, so ist die Einmessung des Gebäude- 
abbruchs in der Regel mit der Einmessung des Neubaues zu verbinden. 
u Soweit Baufallmessungen nicht auf Antrag der Gebäudeeigentümer in besonderer Tag- 
fahrt zu behandeln sind, haben die Messungsämter dafür Sorge zu tragen, daß die für eine 
Gemeinde vorgemerkten Baufallmessungen tunlichst gleichzeitig oder gelegentlich anderweitiger 
Messungen vorgenommen werden. 
Uul Die Baufallmessungen im Bereiche der staatlichen Verkehrsverwaltung werden von den 
Messungsämtern der Eisenbahndirektionen und nur auf besonderen Antrag der Verkehrs- 
verwaltung von den Messungsämtern der Finanzverwaltung vollzogen. 
§ 31. 
(Zu §§ 33, 34 des Gesetzes.) 
1 Auf Grund der Baufallanzeigen hat das Rentamt für jene Gebäude und 
Gebäudeteile, die der Mietsteuer unterliegen, die Ermittelung und Einwertung des Miet- 
ertrags zu veranlassen, wobei die Vorschriften in den §§ 10 bis 12, 14 bis 19, 20 Abfs. I 
dieser Bekanntmachung entsprechende Anwendung zu finden haben. Die Obliegenheiten des 
Kommissärs und Obertaxators sind vom Rentamtsvorstande wahrzunehmen. Unter besonderen 
Verhältnissen kann die Regierungsfinanzkammer einen anderen Beamten des Rentamts als 
Obertaxator ernennen. Bei Mieteinwertungen, die außerhalb der Gemeinde des Rentamts- 
sitzes zu vollziehen sind, hat der Obertaxator an Ort und Stelle in der Regel nur mit- 
zuwirken, wenn die einzuwertenden Gebäude von besonderem Belang oder großer Zahl sind. 
I Das Ergebnis der Mieteinwertung wird deu beteiligten Hauseigentümern durch das 
Rentamt unter gleichzeitiger Eröffnung der vierteljährigen Reklamationsfrist gegen Nachweis 
bekanntgegeben. Innerhalb der Reklamationsfrist ist jedem Beteiligten die Einsicht der seine 
Einsteuerung enthaltenden Mietertragsliste beim Rentamt offen zu halten. Von der Anberaumung
	        
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