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2. der Mietentgang innerhalb eines Kalenderjahrs unter Zugrundelegung des kataster—
mäßigen Mietertrags der leerstehenden Räume mindestens den fünften Teil des
katastermäßigen Mietertrags des Gebäudes beziffert,
3. der Ausfall an dem katastermäßigen Mietertrage nicht entschädigt und
4. das Nachlaßgesuch nicht verspätet angebracht wird.
II Der katastermäßige Mietertrag des Gebäudes wird durch die Haussteuerverhältniszahl
zum Ausdrucke gebracht. Der katastermäßige Mietertrag der leerstehenden Räume ist auf
Grund der Mietertrags-Liste zu berechnen, wobei die für das Gebäude vom Brutto-Mietertrag
abgezogenen Ausgaben im entsprechenden Anteil von dem auf die leerstehenden Räume treffenden
Brutto-Mietertrag abzuziehen sind, wie folgendes Beispiel zeigt:
In der Mietertrags-Liste ist für ein Gebäude ein Brutto-Mietertrag von
3000 KF, nämlich 800 MA für das Erdgeschoß, 1200 +K für das erste
Stockwerk und 1000 ∆ für das zweite Stockwerk, ferner ein zum Abzuge
gebrachter Ausgabenbetrag von 300 —K nachgewiesen, so daß der katastermäßige
Mietertrag des Gebäudes 2700 —K beziffert. In diesem Falle berechnet sich
für das erste Stockwerk, wenn anderweitige Anhaltspunkte mangeln, nach Verhältnis
ein katastermäßiger Mietertrag von 1200—120 = 1080 —+K—é. Ist das erste
Stockwerk während des halben Kalenderjahrs unvermietet geblieben und leer
gestanden, so ergibt sich ein katastermäßiger Mietausfall von 540 X d. i. der
fünfte Teil des für das Gebäude festgestellten katastermäßigen Mietertrags.
III Der Steuernachlaß ist nach Maßgabe der Minderung des katastermäßigen Mietertrags
in Zwölfteilen der Jahresmietsteuer festzusetzen, wobei Bruchteile der Hälfte und darüber
für voll zu rechnen sind. In dem unter Abs. II entwickelten Beispiele berechnet sich die
normale Jahresmietsteuer aus 2700 —XK¾ Verhältniszahlen auf 54 —X, sohin 1/12 auf 4450 7J,
und darf bei einem Mietausfalle von 540 K ein Steuerbetrag von 2913 9 —X nach-
gelassen werden. Der Steuernachlaß bewirkt die entsprechende Minderung der Kreisumlagen.
IV Die Gesuche um Steuernachlaß sind jeweils am Schlusse des Kalenderjahrs, für das
der Nachlaß begehrt wird, spätestens aber bei Vermeidung des Ausschlusses im Laufe des
Januar des folgenden Jahres beim Rentamte schriftlich oder mündlich anzubringen. In den
Gesuchen sind die unvermietet gebliebenen Räume sowie der Zeitraum, innerhalb dessen sie
leer gestanden haben, genau zu bezeichnen. Den Nachweis der Richtigkeit der Angaben hat
der Gesuchsteller zu führen, von dem auch eine Erklärung darüber abzugeben ist, ob er für
den Mietausfall nicht eine Entschädigung erhalten oder zu beanspruchen hat. Über die Zeit-
dauer des Leerstehens der Mieträume ist in der Regel eine Bestätigung der Gemeindebehörde
vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht erbracht werden, so ist auch eine anderweitige
Bescheinigung zulässig.