Nr. 12. 131
Aulage 2.
Straße (Platz): Rentamt:
Hansnummerv: Gemeinde:
Hauseigentümer: Ortschaf:
Mietertrags-TListe
für die Veranlagung (Revision) der Mietsteuer.
Mit .Mietertrags-Erklärungen.
Vorschriften für die Aufstellung der Mietertrags-Liste.
1. Der Hauseigentümer hat die Spalten 1 bis 10, 12, 15 und 17 der Mietertrags-Liste dem Vordruck entsprechend
auszufüllen. Die übrigen Spalten des Vordrucks haben für die Einträge der Taxatoren offen zu bleiben.
2. Sämtliche Räume, die der Mietsteuer unterliegen, sind vom Hauseigentümer geordnet nach Gebäuden (Haupt-,
Neben-, Rück., Seiten-, Garten- 2c. Gebäude) und Stockwerken (Keller-, Erd-, Zwischengeschoß, I., II. 2c. Stock,
Dachgeschoß) vorzutragen. Hierbei sind die einzelnen Mietfälle, die vom Hauseigentümer selbst benützten sowie
die dauernd leerstehenden Räume unter fortlaufenden Ordnungsnummern aufzuführen.
3. Den Mietertrag für vermietete Gebäude und Gebäudeteile hat der Hauseigentümer bei den einzelnen Mietfällen
anzugeben. Dabei ist die Mietertrags Erklärung des Mieters nebst den für die Abgabe dieser Erklärung
vorgeschriebenen Bestimmungen zu beachten. Angaben des Hauseigentümers, die von der Erklärung des Mieters
abweichen, sind in Spalte 12 der Liste zu begründen.
4. Den Mietertrag für Gebäude oder Gebäudeteile, die vorübergehend nicht vermietet sind, hat der Hauseigentümer
nach den letzten Mietzinsen anzuschlagen. In Spalte 12 der Liste ist anzugeben, seit welchem Zeitpunkte die
Mieträume leerstehen.
5. Der Hauseigentümer hat den Mietertrag für die Räume, die er in einem teilweise vermieteten Gebäude selbst
benützt, im richtigen Verhältnisse zu den für die vermieteten Gebäudeteile vereinbarten Mietzinsen anzuschlagen.
6. Wird ein Gebäude vom Eigentümer ganz benützt oder handelt es sich um Räume, die, ohne vermietet zu sein,
dauernd leerstehen, so wird der Mietertrag von den Taxatoren nach der Mietfähigkeit eingeschätzt. Die gleiche
Sachbehandlung findet statt bei Gebäuden und Gebänudeteilen, die unter abnormen Verhältnissen vermietet sind.
Gegebenenfalls ist in Spalte 12 der Liste der Zeitpunkt zu vermerken, seit welchem Räume dauernd leerstehen,
und darzulegen, in welcher Hinsicht eine Vermietung unter abnormen Verhältnissen in Frage steht.
7. Bei Neubauten und bei baulichen Anderungen, durch welche die Mietertragsfähigkeit eine wesentliche Anderung
erfahren hat, ist in Spalte 12 der Liste der Zeitpunkt der Bauvollendung anzugeben.
Wird für Gebäude oder Gebäudeteile Befreiung von der Haussteuer (§ 2 des Hsst.G.) oder für Klein-
wohnungsbauten die Gewährung besonderer Steuerfreijahre (§ 33 Abs. II, III des Hsst. G.) beansprucht, so ist
der Anspruch in Spalte 12 der Liste zu begründen.
8. Bei der Erhebung oder Einschätzung der Miete darf für die Ausgaben des Hauseigentümers für Wasserzins,
Kehrichtabfuhr, Fäkalienwegschaffung, Straßenreinigung, Kaminreinigung und für die Versicherung der Gebäude
gegen Feuer und sonstigen Schaden ein angemessener Betrag in Abzug gebracht werden, vorausgesetzt, daß
in der Miete die Entschädigung hierfür inbegriffen ist. Als angemessener Betrag ist derjenige zu
crachten, der dem wirklichen oder ortsüblichen Aufwand entspricht. Ausgaben der bezeichneten Art, die
Schwankungen unterliegen, dürfen im durchschnittlichen Jahresbetrag in Abzug gebracht werden.
Der Hauseigentümer hat die in Spalte 14 der Liste vorgetragenen Ausgaben, deren Abzug vom Miet-
ertrage beansprucht wird, in Spalte 15 der Liste ziffermäßig anzugeben. Soweit Ausgaben der bezeichneten
Art auf Gebäude oder Gebäudeteile entfallen, die nicht der Miet= sondern der Arealsteuer unterliegen, kann
ein Abzug nicht beansprucht werden.
9. de fauseigentümer at die Richtigkeit seiner in der Mietertrags-Liste gemachten Angaben durch Unterschrift
zu bestätigen.
Wer den wahren Mietertrag verschweigt, unterliegt zum Besten des Lokalarmenfonds einer dem dreifachen
Betrage der verschwiegenen Mietrente gleichkommenden Strafe, mag er Mieter oder Vermieter sein. Außerdem
muß der auf die verschwiegene Mietrente treffende Steuerbetrag ersetzt werden. Ist aus den obwaltenden
Umständen anzunehmen, daß die Verschweigung des wahren Mietertrags aus Fahrlässigkeit begangen wurde, so
kann die Strafe bis auf fünf Mark ermäßigt werden. (§ 13 des Hsst. G.).
10. Der Hauseigentümer hat die Mieter zur rechtzeitigen Abgabe der Mietertrags. Erklärungen zu veranlassen und
die vorschristsmäßig ausgefüllte Mietertrags-Liste nebst den Mietertrags-Erklärungen der z Mieter dem
RNentamte zu dem bestimmten Termin einzuliefern. An Orten außerhalb des Rentamtssitzes erfolgt die
Einlieferung durch Vermittelung der Gemeindebehörde.
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