Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Vorschriften für die Abgabe der Mietertrags-Erklärung. 
1. Der Mietertrag aus ganz oder zum Teil vermieteten Häusern wird durch die Angabe der Mieter und der Hauseigentümer ausgemittelt. 
Jeder Mieter hat eine Mietertrags-Erklärung abzugeben und zu diesem Zwecke die Spalten dem Vordruck entsprechend auszufüllen. Die 
Erklärung ist dem Hauseigentümer zu behändigen und wird von diesem dem Rentamt eingeliefert. 
2. Die gemieteten Räume sind geordnet nach Gebäuden (Haupt-, Neben-, Rück., Seiten., Garten= 2c. Gebäude) und Stockwerken (Keller-, Erd-, 
Zwischengeschoß, I., II. 2c. Stock, Dachgeschoß) vorzutragen. 
3. Der jährliche Mietzins ist ohne jeden Abzug im vereinbarten Betrag anzugeben. Eine Mehrung oder Minderung des Mietzinses, die mit 
dem Mecter bereits vereinbart ist, aber erst nach der Erklärungsabgabe wirksam wird, ist in der Bemerkungsspalte (letzte Spalte des Vordrucks) 
vorzumerken. 
4. In der Bemerkungsspalte sind folgende weitere Angaben zu machen- 
a. Hat der Mieter außer dem Mietzins Auegaben für Wasserzins, Kehrichtabfuhr, Fäkalienwegschaffung, Straßenreinigung, Kamin- 
reinigung oder für die Versicherung der Gebäude gegen Feuer oder sonstigen Schaden zu leisten, so ist der durchschnittliche Jahresbetrag 
der einzelnen Ausgaben vorzutragen. 
b. Sind Gebäude oder Gebäudeteile unter abnormen Verhältnissen gemietet, so ist auf das maßgebende Verhältnis in Kürze hinzuweisen. 
Ein solcher Hinweis hat z. B. zu erfolgen, wenn der Betrag des Mietzinses durch Verwandtschafts, Freundschafts= oder sonstige 
besondere Verhältnisse wesentlich beeinflußt ist. Sind außer dem Mietzinse gewisse Dienste. Naturalabgaben und dergleichen zu leisten, 
so soll der jährliche Geldwert solcher Leistungen veranschlagt werden. 
E. Sofern in dem vereinbarten Mietzinse Vergütungen enthalten sind, die nicht für die Miete, Instandsetzung und Instandhaltung des 
Gebäudes oder der Gebäudeteile, sondern für besondere Leistungen des Hauseigentümers (Möblierung, Beheizung oder Beleuchtung 
der Mieträume, Bedienung des Mieters, pachtweise Uberlassung von Gärten, Lagerplätzen oder anderen Grundstücken, Bereitstellung 
besonderer Gewerbevorrichtungen und dergleichen) entrichtet werden, so soll der Jahresbetrag solcher im Mietzius inbegriffener Ver- 
gütungen veranschlagt werden. 
5. Der Mieter hat die Richtigkeit seiner Mietertrags-Erklärung durch Unterschrift zu bestätigen. 
Wer den wahren Mietertrag verschweigt, unterliegt zum Besten des Lokalarmenfonds einer dem dreifachen Betrage der verschwiegenen 
Mietrente gleichkommenden Strafe, mag er Mieter oder Vermieter sein. Außerden muß der auf die verschwiegene Mietrente treffende 
Steuerbetrag ersetzt werden. Ist aus den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß #% Verschweigung des wahren Mietertrags aus Fahr- 
lässigkeit begangen wurde, so kann die Strafe bis auf fünf Mark ermäßigt werden. (& 13 des Hsst. G. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Muster-SEintrag. 
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Name und Stand Gebäude *- « *7 -"·. "«·«Bemerkunqenfürdie 
und Tsz Sonstige Räume licher Erklärungsabgabe 
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Stockwerk Lager. Wertstatten und dergleichen) zins zieter 
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Alfred Müller, Hauptgebaucde -kusser ¼/%% Alietziusen hat 
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Euckgebaude 3000 Unterschrift des Mieters. 
1 
Erdyeschoss 1 7 rKGdGsC. Noll##nq. 7 e Datum: 25. 777 77. 
7 1Tager Name: Alfred Alüller. 
  
 
	        
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