Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 12. 137 
Anulage 4. 
Rentamt Gemeinde 
Anzeige 
über den Abbruch, die Errichtung und die Änderung von Gebäuden und 
Gebäudeteilen 
für 19 
Vorschriften für die Erstattung der Anzeige. 
1. Die Anzeigen über den Abbruch, die Errichtung und die Anderung von Gebäuden und Gebäudeteilen sind 
in Gemeinden mit mehr als 40000 Einwohnern für jeden Kalendermonat bis zur Mitte des nachfolgenden 
Monats, erstmals bis zum 15. Februar 1912, in den übrigen Gemeinden für jedes Kalendervierteljahr 
in der ersten Hälfte des nachfolgenden Monats, erstmals bis zum 15. April 1912, an das Rentamt zu 
erstatten. 
2. Dem Abbruche von Gebäuden — Spalte 5, 6 — ist die Zerstörung von Gebäuden durch Elementarereig 
nisse (Brand, Wassergewalt usw.) gleich zu behandeln.) 
3. Der Beginn der Bauänderungen — Spalte 8 — ist nur in Mietsteuergemeinden für solche Bauänderungen 
anzuzeigen, die im Innern eines Gebäudes vorgenommen werden. (Umbau von Stockwerken, Auswechselung 
von Räumen usw.). 
4. Die Bauvollendung — Spalte 9 — ist in jenem Zeitpunkt anzunehmen, in welchem sich der Neubau oder 
der geänderte Gebäudeteil der Hauptsache nach in einem Zustande befindet, der die Benützung zu 
jenen Zwecken gestattet, wofür die Herstellung erfolgt ist. 
5. Die Gemeindebehörden haben sich von den Tatsachen, die nach den §§ 33, 34 des Haussteuergesetzes auf den 
Beginn, die Anderung oder Beendigung der Haussteuerpflicht von Einfluß sind, durch örtliche Erhebung 
und Einsichtnahme zuverlässige Kenntnis zu verschaffen. 
Die Erstattung einer Anzeige ist auch veranlaßt, wenn ohne Besitzwechsel und bauliche Anderung die Voraus- 
setzungen für die Veranlagung zur Haussteuer oder für die Gewährung der Steuerfreiheit in Wegfall 
gekommen sind: Vgll. § 2 Abs. IV und § 33 Abs. IV des Haussteuergesetzes. 
— 
—“ 
*) Über das Erfordernie der Austrittserklärung aus der Brandversicherungsanstalt bei Abbruch brand- 
versicherter Gebäude vgl. Entschl. d. Staatsmin. d. Innern vom 4. Mai 1908 (Inn. M. Bl. S. 254/255).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.