Nr. 12. 137
Anulage 4.
Rentamt Gemeinde
Anzeige
über den Abbruch, die Errichtung und die Änderung von Gebäuden und
Gebäudeteilen
für 19
Vorschriften für die Erstattung der Anzeige.
1. Die Anzeigen über den Abbruch, die Errichtung und die Anderung von Gebäuden und Gebäudeteilen sind
in Gemeinden mit mehr als 40000 Einwohnern für jeden Kalendermonat bis zur Mitte des nachfolgenden
Monats, erstmals bis zum 15. Februar 1912, in den übrigen Gemeinden für jedes Kalendervierteljahr
in der ersten Hälfte des nachfolgenden Monats, erstmals bis zum 15. April 1912, an das Rentamt zu
erstatten.
2. Dem Abbruche von Gebäuden — Spalte 5, 6 — ist die Zerstörung von Gebäuden durch Elementarereig
nisse (Brand, Wassergewalt usw.) gleich zu behandeln.)
3. Der Beginn der Bauänderungen — Spalte 8 — ist nur in Mietsteuergemeinden für solche Bauänderungen
anzuzeigen, die im Innern eines Gebäudes vorgenommen werden. (Umbau von Stockwerken, Auswechselung
von Räumen usw.).
4. Die Bauvollendung — Spalte 9 — ist in jenem Zeitpunkt anzunehmen, in welchem sich der Neubau oder
der geänderte Gebäudeteil der Hauptsache nach in einem Zustande befindet, der die Benützung zu
jenen Zwecken gestattet, wofür die Herstellung erfolgt ist.
5. Die Gemeindebehörden haben sich von den Tatsachen, die nach den §§ 33, 34 des Haussteuergesetzes auf den
Beginn, die Anderung oder Beendigung der Haussteuerpflicht von Einfluß sind, durch örtliche Erhebung
und Einsichtnahme zuverlässige Kenntnis zu verschaffen.
Die Erstattung einer Anzeige ist auch veranlaßt, wenn ohne Besitzwechsel und bauliche Anderung die Voraus-
setzungen für die Veranlagung zur Haussteuer oder für die Gewährung der Steuerfreiheit in Wegfall
gekommen sind: Vgll. § 2 Abs. IV und § 33 Abs. IV des Haussteuergesetzes.
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*) Über das Erfordernie der Austrittserklärung aus der Brandversicherungsanstalt bei Abbruch brand-
versicherter Gebäude vgl. Entschl. d. Staatsmin. d. Innern vom 4. Mai 1908 (Inn. M. Bl. S. 254/255).