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spätestens vor der Verladung auf der Eisenbahn untersucht und frei von Maul- und Klauen—
seuche sowie von seuchenverdächtigen Erscheinungen befunden worden sind.
II Das Zeugnis hat ferner über folgende Punkte Aufschluß zu geben: Herkunfts= oder
Verladeort, Bezirk (Kreis usw.), in dem der Herkunfts= oder Verladeort liegt, Herkunftsland,
Name und Wohnort des Vorbesitzers (am Herkunftsort) oder des Absenders, Gattung und
Stückzahl der Tiere, bei Rindern für jedes einzelne Stück auch Geschlecht, beiläufiges Alter,
Rasse (Schlag), Farbe, Abzeichen und etwaige besondere Merkmale (Brandzeichen u. dergl.).
§ 3.
1 Wer Wiederkäuer oder Schweine auf der Eisenbahn einführt, hat hiervon den Distrikts-
polizeibehörden des Entladeorts und des Bestimmungsorts Anzeige zu erstatten. Die Anzeige
(auch die an die Distriktspolizeibehörde des Bestimmungsorts) hat spätestens bei der Ankunft
der Tiere am Entladeorte zu erfolgen. In der Anzeige sind Gattung, Stückzahl, Herkunft
und Bestimmungsort der Tiere anzugeben.
II Erfolgt die Einfuhr nicht auf der Eisenbahn, sondern auf Landwegen, so ist die Anzeige
an die Distriktspolizeibehörde der zunächst berührten bayerischen Gemeinde und an die
Distriktspolizeibehörde des Bestimmungsorts und zwar spätestens bei der Ankunft der Tiere
zu erstatten.
III! Außerdem ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts spätestens 12 Stunden nach
dem Eintreffen der Tiere am Bestimmungsort unter Vorlage des tierärztlichen Zengnisses
(§ 2) von der Ankunft der Tiere zu benachrichtigen.
IV Für Wiederkäuer und Schweine, die unmittelbar in Viehhöfe oder Schlachthöfe (öffentliche
Schlachthäuser) eingebracht werden, ist die Anzeige statt an die Distriktspolizeibehörde und
an die Ortspolizeibehörde nur an die Direktion des Viehhofs oder Schlachthofs zu erstatten.
Die Ortspolizeibehörde, in den Fällen des Abs. IV die Direktion des Viehhofs oder
Schlachthofs, hat das tierärztliche Zeugnis (§ 2) ein Jahr lang aufzubewahren und die
Anzeigeerstattung auf Verlangen zu bestätigen.
84.
1 Wiederkäuer und Schweine, die auf der Eisenbahn eingeführt werden, sind bei der
Entladung einer amtstierärztlichen Untersuchung zu unterstellen (vgl. § 13).
II Wiederkäuer und Schweine, die auf Landwegen eingebracht werden, sind der amts-
tierärztlichen Untersuchung in derjenigen bayerischen Gemeinde zu unterstellen, deren Bezirk
zuerst berührt wird.
III Die Distriktspolizeibehörde des Bestimmungsorts kann für solche Tiere, die nicht zur
Weiterveräußerung bestimmt sind, statt der Untersuchung am Entladeort oder in der zuerst