Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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« §8. 
1Am Bestimmungsorte sind die Tiere in gesonderten, abgeschlossenen Räumen unter- 
zubringen und dort auf die Dauer von 10 Tagen der polizeilichen Beobachtung zu unter- 
stellen. Sie dürfen aus den für sie bestimmten Räumlichkeiten, zwingende Notfälle aus- 
genommen, nur mit distriktspolizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. 
II Ist die Unterbringung der Tiere in gesonderten, abgeschlossenen Räumen nicht möglich, 
so unterliegen sämtliche in dem Gehöft untergebrachten Wiederkäuer und Schweine gleichfalls 
der zehntägigen polizeilichen Beobachtung. 
III Für Schafherden kann die polizeiliche Beobachtung auch auf entsprechend abgegrenzten 
Weideflächen durchgeführt werden. 
§ 9. 
! Am letzten Tage der Beobachtungsfrist oder nach ihrem Ablaufe sind die Tiere einer 
erneuten amtstierärztlichen Untersuchung zu unterstellen. 
II Ergibt die Untersuchung, daß die Tiere von Maul= und Klauenseuche und von seuchen- 
verdächtigen Erscheinungen frei sind, so hört die Beobachtung auf. 
III Wird dagegen bei der Untersuchung auch nur ein Tier als mit Maul= und Klauen- 
seuche behaftet oder der Seuche verdächtig befunden, so ist nach den allgemeinen seuchen- 
polizeilichen Vorschriften zu verfahren. 
1V Das Ergebnis der Untersuchung ist auf Verlangen zu bescheinigen. 
8 10. 
Im Nachbar verkehr zwischen bayerischen und nichtbayerischen Bezirken kann die 
Distriktspolizeibehörde des Bestimmungsorts (Marktorts) die polizeiliche Beobachtung nach- 
lassen, soweit es sich nachweislich um Herkünfte aus Bezirken handelt, die von Maul- 
und Klauenseuche frei sind. 
§ 11. 
!Vo. der polizeilichen Beobachtung ist abzusehen: 
1. in öffentlichen Schlachthäusern (Schlachthöfen) unter der Bedingung, daß die Tiere 
innerhalb 2 Tagen algeschlachtet werden; 
2. in Schlachtviehhöfen — d. i. solchen Viehhöfen, in denen nur Schlachtvieh 
gehandelt werden darf — unter der Bedingung, daß die Tiere binnen 3 Tagen 
a) entweder in einem öffentlichen Schlachthause des Ankunftsorts abgeschlachtet oder 
b) nach anderen Schlachtviehhöfen oder nach öffentlichen Schlachthäusern mit 
der Eisenbahn ausgeführt werden;
	        
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