Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 13. 147 
3. in Biehhöfen, in denen Schlacht= und Nutzvieh gehandelt werden darf, 
à) hinsichtlich des Schlachtviehes unter der in Nr. 2 genannten Bedingung, 
b) hinsichtlich des Nutzviehes unter der Bedingung, daß die Tiere innerhalb 
4 Tagen ausgeführt und am Bestimmungsorte der zehntägigen polizeilichen 
Beobachtung, vom Tage der Einbringung in den Viehhof an gerechnet, 
unterstellt werden. 
II Von jeder nach Nr. 2 und 3 erfolgenden Ausfuhr hat die Direktion des Schlacht- 
viehhofs oder Viehhofs 
a) in den Fällen der Nr. 2 und 3 a die Direktion des Bestimmungs-Schlacht- 
viehhofs oder -Viehhofs, 
b) in den Fällen der Nr. 3 b die Distriktspolizeibehörde des neuen Bestim- 
mungsorts 
var Abgang der Tiere auf Kosten des Ausführenden telegraphisch oder telephonisch zu ver- 
ständigen. Hierbei sind anzugeben: Gattung und Stückzahl der Tiere, die Zeit, während 
der die Tiere bereits in dem Schlachtviehhof oder Viehhofe gestanden waren, und der voraus- 
sichtliche Zeitpunkt des Abganges der Tiere. 
12. 
Wiederkäuer und Schweine, die in Schlachthöfe oder Viehhöfe eingebracht werden, sind 
dort, auch soweit sie der polizeilichen Beobachtung nicht unterliegen, tunlichst getrennt von 
dem einheimischen Vieh aufzustellen. 
§ 13. 
Die in den §§ 4 und 8 vorgeschriebene amtstierärztliche Untersuchung ist bei Tieren, 
die am Wohnsitze des Bezirkstierarztes entladen oder unter Beobachtung gestellt werden, durch 
den Bezirkstierarzt vorzunehmen. In allen übrigen Fällen sowie für den Fall der Behinderung 
des Bezirkstierarztes kann die Distriktspolizeibehörde im Benehmen mit dem Bezirkstierarzt 
auch andere entsprechend qualifizierte Tierärzte mit den Untersuchungen betrauen. Von 
diser Befugnis ist im Interesse der raschen Erledigung und der Verbilligung der Unter- 
suchungen möglichst ausgedehnter Gebrauch zu machen. 
II. Verkehr mit Wiederkäuern und Schweinen innerhalb Bayerns. 
. § 14. 
1Das Treiben von Schafherden von Weide zu Weide ist nur mit distriktspolizeilicher 
Erlaubnis und nur auf dem distriktspolizeilich genehmigten Wege zulässig. Die Erlaubnis 
zum Treiben von Schafherden auf größere Entfernungen ist zu versagen, wenn die Be-
	        
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