Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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bei der XIII. Klasse, Abteilung 1, der Vortrag „Forstassistenten“ 
durch den Beisatz „einschließlich des Forstafsistenten des Militärforstamts 
Grafenwöhr“. 
Die Dauer der Widerruflichkeit beträgt für den Konrektor der Militärbildungsanstalten 
und den Forstmeister des Militärforstamts Grafenwöhr drei Jahre, für den Forstassistenten 
des Militärforstamts Grafenwöhr zehn Jahre. 
Hienach ist das Weitere zu verfügen. 
München, den 28. Februar 1911. 
Luitpold, 
Prinz von BZayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Wehner. Dr. v. Pfaff. Frhr. v. Horn. Dr. v. BPrettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat v. Moser. 
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Nr. 7027a/4. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Der Bayerischen Handelsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, inner- 
halb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende, auf den Inhaber 
lautende, in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 1 eingeteilte Schuld- 
verschreibungen in den Verkehr zu bringen: 
10 Millionen Mark 4% ige unverlosbare, vom Ausstellungstag innerhalb 70 Jahren 
seitens der Bank kündbare, jedoch vor Ablauf von 10 Jahren nicht rückzahlbare Hypotheken- 
pfandbriefe. Dagegen sind die bereits früher zur Ausgabe genehmigten 3 ½ % igen Pfand- 
briefe im Gesamtbetrage von 53 390 000 MA entsprechend dem gestellten Antrag einzubehalten. 
München, den 28. Februar 1911. 
J. A. 
Staatsrat v. Krazeisen.
	        
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