Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

  
glat 
  
Gesehund Verordnungs 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 15. 
München, den 9. März 1911. 
Inhaltt: 
Königliche Verordnung vom 24. Februar 1911, die Stiftung eines Ehrenzeichens für vierzigjährige Dienstzeit 
betreffend. — Königliche Verordnun 6a vom 24. Februar 1911, die Stiftung einer Krone zur Prinz-Regent 
Luitpold-Medaille betreffend. — Hoftitel-Verleihungen. 
  
— 
  
Königliche Verordnung, die Stiftung eines Ehrenzeichens für vierzigjährige Dienstzeit betreffend. 
Im Mamen Seiner Moajestät des Königs. 
KLutpol!. 
un Sottes Guaden Söniglicher #rim uun Luem, 
Reurut. 
Wir haben Uns bewogen gefunden, aus Anlaß Unseres neunzigsten Geburtsfestes 
ein Ehrenzeichen für vierzigjährige Dienstzeit zu stiften und verordnen darüber, was folgt: 
l 
Das Ehrenzeichen soll vom 12. März 1911 an bestehen und den Namen Luitpold- 
kreuz führen. 
II. 
Das Ehrenzeichen ist ein vergoldetes achtspitziges Kreuz in Bronze; die Kreuzesarme 
sind breit gerändert und verjüngen sich nach innen. 
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