Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Die Vorderseite des von einem schmalen Reife umrahmten runden Mittelschildes zeigt 
Unser Brustbild mit der Unmschrift: 
„Luitpold, Prinz-Regent von Bayern“ 
die Rückseite des Kreuzes zeigt im Mittelschilde die Inschrift: 
„Für ehrenvolle vierzig Dienstesjahre“ 
und auf die vier Kreuzesarme verteilt: die Königskrone und das Datum 
„12. März 1911“. 
Das Luitpoldkreuz wird, wie das Ehrenkreuz des K. Ludwigsordens, an einem kar- 
mesinroten, himmelblau eingefaßten Bande auf der linken Brust getragen. 
III. 4 
Die Verleihung des Luitpoldkreuzes erfolgt durch Uns. 
IV. 
Das Luitpoldkreuz kann an alle Personen verliehen werden, die im Hof-, Staats-, 
Kirchen= oder Gemeindedienste vierzig Jahre treu und ehrenvoll gedient haben. 
An Mitglieder des K. Ludwigsordens, an Inhaber des militärischen Dienstausszeich- 
nungskreuzes erster Klasse und an Personen, die auf die militärischen Dienstauszeichnungs- 
kreuze Anwartschaft haben, wird das Luitpoldkreuz nicht verliehen. 
V. 
Das Luitpoldkreuz wird in der Regel nur auf eigenes Ansuchen der Personen verliehen, 
die eine vierzigjährige Dienstzeit zurückgelegt haben. 
VI. 
Die zur Erlangung des Ehrenzeichens erforderliche vierzigjährige Dienstzeit wird nach 
den für den K. Ludwigsorden geltenden Grundsätzen berechnet; hiebei ist jedoch, wie künftig 
auch für die Berechnung der zur Bewerbung um den K. Ludwigsorden geforderten fünfzig- 
jährigen Dienstzeit, noch folgendes zu beachten: 
1. Nicht gerechnet wird die Zeit, die der Bewerber oder die Bewerberin vor 
Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres im Zivildienste zurückgelegt hat; 
2. Gerechnet wird dagegen auch die Zeit, in der der Bewerber oder die Be- 
werberin nach Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres: 
a) als Aspirant für den Staats= oder Gemeindedienst den für die Ernennung 
zum Beamten angeordneten oder zugelassenen Vorbereitungsdienst ableistete;
	        
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