Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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2.  Es  wird  eingeschaltet:
a)  Hinter  dem  mit  „Siegenit“  beginnenden  Absatz:

·  Gesteins-Siegenit,  auch  mit  den  angehängten  Zahlen  I,  II,  III  usw.
(Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Mehlen  und  aromatischen  Nitrokohlenwasserstoffen
  (wie  Nitronaphthalinen,  Nitrotoluolen  oder  Nitroxylolen)
auch  mit  Zusatz  von  höchstens  4  Prozent  Nitroglyzerin.  Enthält  das
Gemenge  Nitroglyzerin,  so  darf  der  Gehalt  an  Trinitroverbindungen
der  aromatischen  Kohlenwasserstoffe  15  Prozent,  anderenfalls  darf  er
20  Prozent  der  Gesamtmenge  nicht  übersteigen).

b)  Hinter  dem  mit  „Titanit  IV“  beginnenden  Absatz:

Walsroder  Sicherheits-Sprengstoff  A.  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,
  höchstens  12  Prozent  Trinitrotoluol,  höchstens  2  Prozent  Schießwolle,
  Mehl  und  von  mindestens  0,5  Prozent  Vaseline).

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  15.  März  1911.
v.  Frauendorfer.

 

 

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Nr.  416  à  34.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  dem  österreichischen  Sperrgebiete  Nr.  XLIV  sowie  aus  den  ungarischen  Sperrgebieten
Nr.  3  und  18  (Bekanntmachungen  vom  12.  und  28.  Oktober,  3.  November  1910
—  G#V#  S.  967,  1016  und  1022  —)  wird  aufgehoben.

München,  den  21.  März  1911.

J.  A.
Ministerialrat  Henle.