182
2. Es wird eingeschaltet:
a) Hinter dem mit „Siegenit“ beginnenden Absatz:
· Gesteins-Siegenit, auch mit den angehängten Zahlen I, II, III usw.
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, Mehlen und aromatischen Nitrokohlenwasserstoffen
(wie Nitronaphthalinen, Nitrotoluolen oder Nitroxylolen)
auch mit Zusatz von höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin. Enthält das
Gemenge Nitroglyzerin, so darf der Gehalt an Trinitroverbindungen
der aromatischen Kohlenwasserstoffe 15 Prozent, anderenfalls darf er
20 Prozent der Gesamtmenge nicht übersteigen).
b) Hinter dem mit „Titanit IV“ beginnenden Absatz:
Walsroder Sicherheits-Sprengstoff A. (Gemenge von Ammoniaksalpeter,
höchstens 12 Prozent Trinitrotoluol, höchstens 2 Prozent Schießwolle,
Mehl und von mindestens 0,5 Prozent Vaseline).
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
München, den 15. März 1911.
v. Frauendorfer.
— — —
Nr. 416 à 34.
Bekanntmachung über die Einfuhr von Schlachtrindvieh, Schlachtschafen und Schlachtschweinen
aus Osterreich-Ungarn.
K. Staatsministerium des Innern.
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern, Schlachtschafen und Schlachtschweinen
aus dem österreichischen Sperrgebiete Nr. XLIV sowie aus den ungarischen Sperrgebieten
Nr. 3 und 18 (Bekanntmachungen vom 12. und 28. Oktober, 3. November 1910
— G#V# S. 967, 1016 und 1022 —) wird aufgehoben.
München, den 21. März 1911.
J. A.
Ministerialrat Henle.