Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  20.  181

in  der  Mitte  des  Rückseitenbildes  stehen  zwei  starke  Eichenstämme  mit  breitverzweigtem
Geäst  und  teilweise  freiliegendem  Wurzelwerk.  Links  bedecken  die  Sinnbilder  des  Handels,
der  Industrie  und  der  Landwirtschaft  den  Boden:  Merkurstab,  Warenballen,  Amboß,
Hammer,  Zahnrad  und  Pflug.  Im  Hintergrunde  breitet  sich  das  Meer  aus  mit  drei,
in  voller  Fahrt  befindlichen  Kriegsschiffen.  Über  den  Schiffen  schwebt  frei  die  Zeile
„Ein  Hundert  Mark“  in  verzierter  deutscher  Schrift,  hell  auf  dunklem  Grunde.  Das
Gesamtbild  wird  von  bandartigen  Ornamenten  eingerahmt,  die  oben  in  der  Mitte  ein  läng—
liches  und  in  den  vier  Ecken  ovale,  mit  Guillochen  ausgefüllte  Schildchen  begrenzen.  In
dem  länglichen  Schilde  steht  die  rote  Banknoten-Nummer,  die  Eckschildchen  zeigen  die  weißumrahmte
  Zahl  100,  die  in  den  beiden  oberen  Schildchen  dunkel,  in  den  unteren  hell  erscheint.

Der  rechts  sich  anschließende  Nebenteil  ist  mit  einem  leichten  Muster  versehen,  das
sich  aus  kleinen  Verzierungen  und  der  mit  bloßem  Auge  kaum  sichtbaren  Ziffer  100
zusammensetzt.  Im  unteren  Teil  ist  ein  römisches  M  mit  darauf  liegender  100  sichtbar;
darunter  ist  die  Nummer  in  roter  Farbe  gedruckt.

 

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  ergänzt  und  geändert:
Nr.  Ia.  Sprengstoffe.

Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.  1.  Gruppe  a)  Ammoniak-=salpetersprengstoffe.


1.  Die  mit  „Monachit  1“  und  mit  „Monachit  II"  beginnenden  Absätze  werden  gefaßt:

Monachit  1  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  15  Prozent  Nitroprodukten
  der  unter  dem  Namen  Solventnaphtha  zusammengefaßten  Kohlenwasserstoffe
  (wovon  höchstens  60  Prozent  Trinitroverbindungen),  ferner  von
höchstens  4  Prozent  gelatiniertem  Nitroglyzerin  und  von  mindestens  4  Prozent
Pflanzenmehlen).

Monachit  II  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  18  Prozent  Nitroprodukten
  der  unter  dem  Namen  Solventnaphtha  zusammengefaßten  Kohlenwasserstoffe
  (wovon  höchstens  60  Prozent  Trinitroverbindungen),  ferner  von
höchstens  8  Prozent  Kalisalpeter,  höchstens  1  Prozent  Kollodiumwolle,  höchstens
1  Prozent  Kohle,  endlich  von  Kohlenwasserstoffen,  Pflanzenmehlen,  Ammoniumoxalat
  oder  anderen  die  Gefährlichkeit  nicht  erhöhenden  neutralen  Salzen).

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