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8 13.
(1) Erscheint nach dm Inhalt der Mitteilungen und Anmeldungen dem Zuwachssteueramte
die Annahme begründet, daß aus einem der im § 12 Abs. 3 Ziffer 1 bis 6
angeführten Gründe eine Zuwachssteuer nicht zur Hebung gelangen würde, ohne daß dies
mit Sicherheit festzustellen ist, so ist, falls sich die Ergänzungen nicht amtlicherseits beschaffen
lassen, durch Benehmen mit dem Steuerpflichtigen in mündlicher Verhandlung oder im
Schriftweg zu ermitteln, ob jene Voraussetzungen gegeben sind.
Sobald sich im Laufe des Vorverfahrens ergibt, daß die zu entrichtende Steuer nach
den Umständen voraussichtlich den Betrag von 20 —X nicht erreicht oder daß auf Grund
der Fälle des § 12 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4, 6 eine Steuer nicht zu erheben ist, ist das
Verfahren einzustellen. Von der Einstellung ist dem Steuerpflichtigen Mitteilung zu machen,
falls dieser den Steuerfall angemeldet hatte oder falls mit ihm aus Anlaß des Vorverfahrens
in Verhandlung oder Schriftwechsel getreten ist.
E#Ebenso ist zu verfahren, wenn sich bei der Gegenüberstellung von Erwerbs= und
Veräußerungspreis gemäß § 12 Abs. 3 Ziffer 5 zwar ein Steuerbetrag von 20 A oder
mehr ergibt, aus den Umständen und nach eigenem Wissen des Zuwachssteueramts aber
die Annahme begründet erscheint, daß bei Anrechnung der Aufwendungen der §§ 14, 15, 21
des Gesetzes der Betrag der Zuwachssteuer 20 .K nicht erreichen würde.
8 14.
Die Feststellung der Steuerfreiheit ist aktenkundig zu machen und auf dem Grund—
stücksblatt sowie in der Zuwachssteuerliste unter Angabe der gesetzlichen Vorschrift, auf der
die Steuerfreiheit beruht, zu vermerken. Ist das Verfahren auf Grund des 8 13 Abs. 3
eingestellt worden, so ist dies außerdem in der Bemerkungsspalte kenntlich zu machen.
15.
Steuerfreiheit (1) Beansprucht eine Vereinigung, welche, ohne Erwerbszwecken zu dienen, satzungsgemäß
Veneinenungen sich mit innerer Kolonisation, Arbeiteransiedelung, Grundentschuldung oder Errichtung von
nach § 30 Wohnungen für die minderbemittelten Klassen befaßt, für die von ihr vorzunehmenden Ver-Ziffer
4 äußerungen Steuerbefreiung, so hat sie einen hierauf gerichteten Antrag bei der Oberbehörde
des Gesetes. zu stellen, in deren Bezirke sie ihren Sitz hat, sowie den Nachweis zu erbringen, daß die
Voraussetzungen des 8 30 Ziff. 4 des Gesetzes gegeben sind.
(2) Die Oberbehörde läßt den Antrag mit ihrem Gutachten versehen durch Vermittelung
der Landeszentralbehörde an den Bundesrat gelangen.