Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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8  13.

(1)  Erscheint  nach  dm  Inhalt  der  Mitteilungen  und  Anmeldungen  dem  Zuwachssteueramte
  die  Annahme  begründet,  daß  aus  einem  der  im  §  12  Abs.  3  Ziffer  1  bis  6
angeführten  Gründe  eine  Zuwachssteuer  nicht  zur  Hebung  gelangen  würde,  ohne  daß  dies
mit  Sicherheit  festzustellen  ist,  so  ist,  falls  sich  die  Ergänzungen  nicht  amtlicherseits  beschaffen
lassen,  durch  Benehmen  mit  dem  Steuerpflichtigen  in  mündlicher  Verhandlung  oder  im
Schriftweg  zu  ermitteln,  ob  jene  Voraussetzungen  gegeben  sind.

Sobald  sich  im  Laufe  des  Vorverfahrens  ergibt,  daß  die  zu  entrichtende  Steuer  nach
den  Umständen  voraussichtlich  den  Betrag  von  20  —X  nicht  erreicht  oder  daß  auf  Grund
der  Fälle  des  §  12  Abs.  3  Ziffer  1  bis  4,  6  eine  Steuer  nicht  zu  erheben  ist,  ist  das
Verfahren  einzustellen.  Von  der  Einstellung  ist  dem  Steuerpflichtigen  Mitteilung  zu  machen,
falls  dieser  den  Steuerfall  angemeldet  hatte  oder  falls  mit  ihm  aus  Anlaß  des  Vorverfahrens
in  Verhandlung  oder  Schriftwechsel  getreten  ist.

E#Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  sich  bei  der  Gegenüberstellung  von  Erwerbs=  und
Veräußerungspreis  gemäß  §  12  Abs.  3  Ziffer  5  zwar  ein  Steuerbetrag  von  20  A  oder
mehr  ergibt,  aus  den  Umständen  und  nach  eigenem  Wissen  des  Zuwachssteueramts  aber
die  Annahme  begründet  erscheint,  daß  bei  Anrechnung  der  Aufwendungen  der  §§  14,  15,  21
des  Gesetzes  der  Betrag  der  Zuwachssteuer  20  .K  nicht  erreichen  würde.

8  14.

Die  Feststellung  der  Steuerfreiheit  ist  aktenkundig  zu  machen  und  auf  dem  Grund—
stücksblatt  sowie  in  der  Zuwachssteuerliste  unter  Angabe  der  gesetzlichen  Vorschrift,  auf  der
die  Steuerfreiheit  beruht,  zu  vermerken.  Ist  das  Verfahren  auf  Grund  des  8  13  Abs.  3
eingestellt  worden,  so  ist  dies  außerdem  in  der  Bemerkungsspalte  kenntlich  zu  machen.

15.

Steuerfreiheit  (1)  Beansprucht  eine  Vereinigung,  welche,  ohne  Erwerbszwecken  zu  dienen,  satzungsgemäß

Veneinenungen  sich  mit  innerer  Kolonisation,  Arbeiteransiedelung,  Grundentschuldung  oder  Errichtung  von

nach  §  30  Wohnungen  für  die  minderbemittelten  Klassen  befaßt,  für  die  von  ihr  vorzunehmenden  Ver-Ziffer

  4  äußerungen  Steuerbefreiung,  so  hat  sie  einen  hierauf  gerichteten  Antrag  bei  der  Oberbehörde

des  Gesetes.  zu  stellen,  in  deren  Bezirke  sie  ihren  Sitz  hat,  sowie  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  die
Voraussetzungen  des  8  30  Ziff.  4  des  Gesetzes  gegeben  sind.

(2)  Die  Oberbehörde  läßt  den  Antrag  mit  ihrem  Gutachten  versehen  durch  Vermittelung

der  Landeszentralbehörde  an  den  Bundesrat  gelangen.