Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  23.  199

der  gemeine  Wert  des  Grundstücks  ermittelt  ist,  diese  Wertermittelung  der  Steuerberechnung
zu  Grunde  gelegt  wird,  sofern  nicht  der  Steuerpflichtige  nachweist,  daß  der  Wert  ein
anderer  war.

§  23.

(1)  Erweisen  sich  einzelne  der  für  die  Steuerberechnung  maßgebenden  Unterlagen  als  Vergleich.
nicht  oder  nicht  ohne  unverhältnismäßige  Schwierigkeiten  feststellbar,  so  ist  das  Zuwachssteueramt
  berechtigt,  an  ihrer  Stelle  eine  im  Vergleichsweg  mit  dem  Steuerpflichtigen  festzusetzende
  Summe  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legen.  Der  Vergleich  ist  von  dem  Steuerpflichtigen
  zu  unterzeichnen  und  von  dem  Vorsteher  des  Zuwachssteueramts  sowie,  falls  nicht
die  Landeszentralbehörde  ein  anderes  bestimmt,  von  zwei  Mitgliedern  dieses  Amtes  zu
genehmigen.  In  dem  Bergleich  ist  zu  bemerken,  daß  die  Steuerbehörde  zurücktreten  kann,
wenn  die  Tatsachen,  auf  denen  er  beruht,  von  dem  Steuerpflichtigen  absichtlich  oder  fahrlässig
zu  seinen  Gunsten  unrichtig  angegeben  sind.

2)  Ist  das  veräußerte  Grundstück  Teil  eines  größeren  Gesamtgrundstücks,  welches
demnächst  ebenfalls  in  Teilstücken  zur  Veräußerung  gelangen  soll,  so  sind  die  Berechnungsgrundlagen
  durch  Verhandlung  mit  dem  Steuerpflichtigen  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  tunlichst
für  alle  Grundstücke  festzulegen.  Die  Bestimmung  des  Abs.  1  Satz  3  findet  entsprechende
Anwendung.

(3s)  Im  Wege  des  Vergleichs  getroffene  Feststellungen  sind  in  der  Zuwachssteuerliste
in  die  Bemerkungsspalte  einzutragen;  im  Falle  des  Abs.  2  sind  sie  in  das  für  den  unveräußerten
  Besitz  anzulegende  Grundstücksblatt  aufzunehmen.

8  24.

Nach  Abschluß  der  Ermittelungen  ist  eine  Berechnung  der  Steuer  für  die  Akten  zu  Steuerfertigen.
  Die  Berechnung  ist  nach  Anleitung  der  Muster  8,  9  einzurichten,  die  im  Bedarfs=  berechnung.
fall  entsprechend  umzugestalten  sind.  Weichen  die  Ermittelungsergebnisse  von  den  Angaben  -  45
des  Steuerpflichtigen  so  erheblich  ab,  daß  die  Voraussetzungen  des  §  40  Abs.  2  des  Gesetzes  1
gegeben  erscheinen,  so  ist  dem  Steuerpflichtigen  nach  der  Steuerberechnung  Gelegenheit  zu
einer  Außerung  über  die  Gründe  zu  geben,  die  ihn  zu  seinen  Angaben  veranlaßt  haben.

8  25.

Nach  Berechnung  der  Zuwachssteuer  ist  ein  Zuwachssteuerbescheid  nach  den  Zuwachs-Mustern
  10,  11  zu  erteilen  und  dem  Steuerpflichtigen  zuzustellen.  Die  Zustellung  hat  steuerbescheid.
nach  den  in  dem  betreffenden  Bundesstaate  für  Zustellungen  in  Verwaltungssachen  maß-  Nuster  0
gebenden  Vorschriften  zu  erfolgen.  Sind  mehrere  Veräußerer  beteiligt,  so  14n5  von  0