Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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ihnen  der  Bescheid  zuzustellen.  Ist  von  Beräußerern  ein  Bevollmächtigter  bestellt,  so  genügt
die  Zustellung  an  diesen.

(2)  Im  Zuwachssteuerbescheid  ist  die  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  zuständige
Kassenstelle  zu  bezeichnen.

Zweiter  Teil.

Erhebung  der  Steuer.
8  26.

Buchführung.  (1)  Über  die  Erhebung  der  Zuwachssteuer  werden  zwei  Bücher  geführt,  ein  Zuwachssteuer-Sollbuch
  nebst  einem  Anhang  über  die  erstatteten  (zurückgezahlten)  Zuwachssteuerbeträge,
soweit  nicht  bereits  das  Sollbuch  darüber  Auskunft  gibt,  und  ein  Zuwachssteuer-Einnahmebuch.
  Beide  Bücher  umfassen  den  Zeitraum  des  Rechnungsjahrs.

1—  (2)  Das  Sollbuch  ist  nach  Anleitung  des  Musters  12  zu  führen.  Durch  das  Sollbuch

  ist  zugleich  der  rechtzeitige  Eingang  der  Steuerbeträge  zu  überwachen.

(3)  Das  Sollbuch  wird  spätestens  sechs  Monate  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs  abgeschlossen.
  Von  einem  an  der  Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  ist  in  dem  Sollbuch
  zu  bescheinigen,  daß  die  in  den  Zuwachssteuerlisten  eingetragenen  Steuerfälle  und  die
in  den  Zuwachssteuerakten  festgestellten,  in  Abgang  gebrachten,  erlassenen,  niedergeschlagenen
oder  erstatteten  Steuerbeträge  in  das  Sollbuch  oder  dessen  Anhang  richtig  und  vollständig
eingetragen,  sowie  daß  die  zur  Zeit  des  Abschlusses  rückständig  gebliebenen  Steuerbeträge
in  das  Sollbuch  für  das  folgende  Rechnungsjahr  übertragen  worden  sind.

A  1—  (4)  Das  Einnahmebuch  ist  nach  Anleitung  des  Musters  13  zu  führen.  Von  der

5  Führung  des  Einnahmebuchs  kann  nach  Bestimmung  der  Oberbehörde  abgesehen  werden,

wenn  anderweit  für  eine  kassenmäßige  Behandlung  der  Einzahlungen  gesorgt  ist.

8  27.

Stundung  (10  Stundung  oder  Teilzahlungen  hat  das  Zuwachssteueramt  auf  Antrag  zu  bewilligen,

Si  hemenung.  wenn  die  sofortige  Einziehung  der  Steuer  mit  erheblichen  Härten  verbunden  sein  würde,
oder  soweit  im  Falle  der  Anfechtung  eines  Steuerbescheids  die  von  dem  Anfechtenden  vorgebrachten
  Tatsachen  dem  Zuwachssteueramt  erheblich  erscheinen  und  zu  einer  Herabsetzung
des  Steuerbetrags  führen  würden.

(2)  Stundung  oder  Bewilligung  von  Teilzahlungen  ist  in  der  Regel  nur  gegen
Sicherheitsleistung  zulässig.  In  welcher  Art  für  gestundete  Zuwachssteuer  Sicherheit  zu
leisten  ist,  richtet  sich  nach  den  für  die  Steuerstelle  geltenden  landesrechtlichen  Bestimmungen.

3)  Die  Gewährung  von  Teilzahlungen  ist  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  bei  dem
Ausbleiben  auch  nur  einer  Teilzahlung  die  sofortige  Beitreibung  der  ganzen  noch  rückständigen