Nr. 23. 205
Siebenter A#bschnirr.
Schlußbestimmungen.
8 39.
Die im vorstehenden vorgeschriebene Veranlagung, Erhebung und Buchführung ist auf Behandlung
die nach dem Zuwachssteuergesetze zu erhebende Abgabe unter Ausschluß etwaiger Zuschläge der Zuschläge.
(§ 59 des Gesetzes) zu beschränken.
8 40.
Die Kassenbücher sind 10 Jahre, die Zuwachssteuerlisten und die Listen über Fest= Auf-
stellungsbescheide 41 Jahre, die Zuwachssteuerakten bis zur völligen Erledigung des nächst- zewhg.
folgenden steuerpflichtigen Rechtsvorganges, der das veräußerte Grundstück betrifft, längstens ·
aber 41 Jahre, die Grundstücksblätter dauernd aufzubewahren.
8 41.
Befindet sich der Gegenstand des stenerpflichtigen Rechtsvorganges im Bezirke mehrerer Verteilung
Gemeinden (Gemeindeverbände), so bestimmt die für sie gemeinsam zuständige Oberbehörde, des Ertrags
.. .. ... . » , , auf mehrere
und falls für sie mehrere Oberbehörden zuständig sind, die Landeszentralbehörde die Verteilung Gemeinden
des auf die Gemeinden (Gemeindeverbände) entfallenden Betrags. Befindet sich der Gegen- (Gemeinde-
stand des steuerpflichtigen Rechtsvorganges in mehreren Bundesstaaten, so steht die Ver- nernnde)
teilung dem Bundesrate zu. staaten.
§ 42.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, nach Maßgabe der hervortretenden Bedürfnisse die Ermächtigung
in vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Muster und Anleitungen abzuändern oder zu ergänzen. w8 eiche
. .
8 43.
Der Landeszentralbehörde bleibt überlassen, für die Mitteilung und Anmeldung der in Sonder-
der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetretenen Rechtsvorgänge im Einverständnisse unordnung
für die
mit dem Reichskanzler besondere Anordnungen zu treffen. —ee
§ 44.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit gemäß § 60 Abs. 2, Nertdauer
biosheriger
§5 61 Abs. 2 des Gesetzes die bisherigen Gesetze oder Satzungen aufrecht abete bleiben. Gesetze und
41 auungen.