Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 23. 205 
Siebenter A#bschnirr. 
Schlußbestimmungen. 
8 39. 
Die im vorstehenden vorgeschriebene Veranlagung, Erhebung und Buchführung ist auf Behandlung 
die nach dem Zuwachssteuergesetze zu erhebende Abgabe unter Ausschluß etwaiger Zuschläge der Zuschläge. 
(§ 59 des Gesetzes) zu beschränken. 
8 40. 
Die Kassenbücher sind 10 Jahre, die Zuwachssteuerlisten und die Listen über Fest= Auf- 
stellungsbescheide 41 Jahre, die Zuwachssteuerakten bis zur völligen Erledigung des nächst- zewhg. 
folgenden steuerpflichtigen Rechtsvorganges, der das veräußerte Grundstück betrifft, längstens · 
aber 41 Jahre, die Grundstücksblätter dauernd aufzubewahren. 
8 41. 
Befindet sich der Gegenstand des stenerpflichtigen Rechtsvorganges im Bezirke mehrerer Verteilung 
Gemeinden (Gemeindeverbände), so bestimmt die für sie gemeinsam zuständige Oberbehörde, des Ertrags 
.. .. ... . » , , auf mehrere 
und falls für sie mehrere Oberbehörden zuständig sind, die Landeszentralbehörde die Verteilung Gemeinden 
des auf die Gemeinden (Gemeindeverbände) entfallenden Betrags. Befindet sich der Gegen- (Gemeinde- 
stand des steuerpflichtigen Rechtsvorganges in mehreren Bundesstaaten, so steht die Ver- nernnde) 
teilung dem Bundesrate zu. staaten. 
§ 42. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, nach Maßgabe der hervortretenden Bedürfnisse die Ermächtigung 
in vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Muster und Anleitungen abzuändern oder zu ergänzen. w8 eiche 
. . 
8 43. 
Der Landeszentralbehörde bleibt überlassen, für die Mitteilung und Anmeldung der in Sonder- 
der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetretenen Rechtsvorgänge im Einverständnisse unordnung 
für die 
mit dem Reichskanzler besondere Anordnungen zu treffen. —ee 
§ 44. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit gemäß § 60 Abs. 2, Nertdauer 
biosheriger 
§5 61 Abs. 2 des Gesetzes die bisherigen Gesetze oder Satzungen aufrecht abete bleiben. Gesetze und 
41 auungen.
	        
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