Abrechnung
über die
Zuwachssteuer
und
Aufstellung
der Einnahme-
Übersichten.
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§ 45.
(1) Über den Ertrag der Zuwachsstener ist von den durch die Landesregierungen bestimmten
Kassen mit der Reichshauptkasse monatlich nach Maßgabe der „Bestimmungen zur Regelung der
Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen vom 23. Juni 19107)“
abzurechnen. Entsprechend den Vorschriften in § 4 dieser Abrechnungsbestimmungen sind ferner
besondere monatliche und vierteljährliche Ubersichten der Einnahme an Zuwachssteuer aufzustellen,
aus denen sich das Gesamtanfkommen (die eingezahlten Beträge) an Zuwachssteuer einschließlich
der Nacherhebungen und abzüglich der Erstattungen (Zurückzahlungen), die Anteile der Gemeinden
(Gemeindeverbände) an dem Ertrage der Zuwachssteuer, der Anteil des Bundesstaats und der
an die Reichskasse abzuführende Betrag ergeben; die Ubersichten sind den in den Abrechnungs-
bestimmungen bezeichneten Behörden oder Dienststellen innerhalb der ebendaselbst angegebenen
Fristen einzureichen. Statt dessen können die Angaben in die allgemeinen „Übersichten der
Einnahmen an Zöllen und Reichssteuern“ aufgenommen werden. Die Oberbehörden für die
Zuwachssteuer (§ 1) gelten im Sinne der Abrechnungsbestimmungen als Direktiobehörden.
(2) Soweit die Landesregierung nicht ein anderes vorschreibt, können die mit der
Erhebung der Stener befaßten Gemeinden ihren Anteil am Ertrage bei der Ablieferung
zurückbehalten.
(3) Für die nach § 60 Abs. 1, §61 des Gesetzes entschädigungsberechtigten Gemeinden
(Gemeindeverbände) und Bundesstaaten ist bei den Abrechnungen und in den Einnahme-
übersichten statt des Anteils von 40 v. H. der eingezahlten Steuer (§ 58 des Gesetzes) der
dem Abrechnungszeitraum entsprechende Teil des vom Bundesrate festgesetzten bisherigen Durch-
schnittsertrags (§ 60 Abs. 3 des Gesetzes) in Anrechnung zu bringen. Der Einzelangabe
und Zerlegung der als Anteil der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Bundesstaaten und
Zuschuß zu diesem Anteil in Aufrechnung gebrachten Beträge bedarf es in den Abrechnungen
und den Einnahmeübersichten nicht. Bis zur Bestimmung des Durchschnittsbetrags durch
den Bundesrat sind 60 v. H. des Ertrags nachzuweisen.
(4) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Bundesstaaten, denen auf Grund des § 60
Abs. 2, § 61 Abs. 2 des Gesetzes an Stelle der Vorschriften dieses Gesetzes die bisherige
Satzung oder das bisherige Landesgesetz belassen ist, haben die Abrechnung mit der Reichs-
hauptkasse und die Aufstellung von Einnahmeübersichten nur am Schlusse des Rechnungsjahrs
vorzunehmen. Die Landeszentralbehörde bestimmt, an welche mit der Reichshauptkasse im
Abrechnungsverkehre stehende Landeskasse solche Gemeinden (Gemeindeverbände) am Jahres-
schlusse den Ub#schuß an Zuwachssteuer über den vom Bundesrate festgesetzten bisherigen
Durchschnittsertrag abzuführen und welcher Oberbehörde sie die aufzustellenden Einnahme-
übersichten einzureichen haben.
*) Zentralblatt für das Deutsche Reich 1910 S. 352.