Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

N. 2. 5 
II. 
Vorbedingungen der Aufnahme in das Stift und Verhältnisse der Stiftsfräulein. 
Deckung des Aufwandes. 
§ 2. 
Aufgenommen können nur werden eheliche, unverheiratete Töchter 
a) von früheren pragmatischen Zivilstaatsdienern, dann von etatsmäßigen Beamten 
des Zivilstaatsdienstes, die einer der Klassen I mit VIII der der Verordnung 
vom 23. Dezember 1908 beigefügten Rangordnung angehört haben, 
b) von solchen Hofbeamten, die mit pragmatischen Rechten oder mit analogen Zu- 
sicherungen für sich oder ihre Hinterbliebenen angestellt waren, ferner von Hof- 
beamten der Klassen I mit VIII und IX, I. Abteilung, der Rangordnung vom 
21. Dezember 1909, 
sofern diese Staatsdiener, etatsmäßigen Beamten oder Hofbeamten in Dienstesaktivität oder 
im ehrenvollen Ruhestande mit Tod abgegangen sind. Ein Unterschied zwischen einfachen 
und Doppelweisen besteht nicht. 
Die Aufzunehmenden müssen ferner 
1. das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
2. einer der vom Staate als öffentliche Kirchengesellschaften anerkannten christlichen 
Glaubenskonfessionen angehören, 
3. ungetrübten Leumund besitzen, 
4. nicht über 70 Jahre alt und nach amtsärztlichem Zeugnis körperlich und geistig 
soweit gesund sein, daß sie am gemeinsamen Leben im Stifte teilnehmen können, 
5. nach ihren Besitz= und Einkommensverhältnissen zum standesgemäßen Leben einer 
Beihilfe bedürftig sein. 
§ 3. 
Die Aufnahme steht dem König zu. 
Gesuche um Aufnahme sind mit den erforderlichen Nachweisen bei dem Staatsministerium 
des Innern einzureichen. 
Soll in einem einzelnen Falle ausnahmsweise wegen besonderer Umstände von, den 
Voraussetzungen unter § 2 Abs. 2 abgegangen werden, so ist vor der Entscheidung der 
Stiftsrat gutachtlich einzuvernehmen. 
§ 4. 
Die Stiftsfräulein erhalten im Stift
	        
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