Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1. ein entsprechend eingerichtetes Zimmer, 
2. volle Verpflegung einschließlich Beheizung, Beleuchtung, Reinigung der Wäsche 
und angemessener Bedienung, 
3. in Erkrankungsfällen ärztliche Hilfe, Heilmittel, dann Wart und Pflege. 
In Sterbefällen sorgt das Stift für ein anständiges Begräbnis und bestreitet auch 
dessen Kosten, soweit hiefür der Nachlaß der Verstorbenen nicht hinreicht. 
Für Kleidung und Anschaffung der Leibwäsche haben die Stiftsfräulein selbst zu sorgen. 
Nur in Fällen dringenden Bedürfnisses kann Inhaberinnen ganzer Freiplätze ausnahmsweise 
nach Maßgabe vorhandener Mittel ein Beitrag zur Beschaffung von Kleidung und Wäsche 
gewährt werden. 
Den Stiftsfräulein steht gleicher Anspruch auf Benützung aller Einrichtungen des Stifts zu. 
Für die ärztliche Behandlung der Stiftsfräulein wird vom Staatsministerium des 
Innern ein Arzt in widerruflicher Weise aufgestellt. 
§ 5. 
Die Stiftsfräulein teilen sich in drei Gruppen, nämlich 
1. Fräulein, welche die ganze Pension zu entrichten haben, 
2. Fräulein, welche einen halben Freiplatz genießen, 
3. Fräulein, welche einen ganzen Freiplatz genießen und demnach von der Entrichtung 
einer Pension ganz befreit sind. 
Ein Unterschied hinsichtlich der Behandlung der Stiftsfräulein, je nachdem sie die 
ganze Pension entrichten oder einen ganzen oder halben Freiplatz innehaben, findet nicht statt. 
§ 6. 
Die Zahl der Freiplätze ist nach den vorhandenen Mitteln zu bemessen. 
Zurzeit bestehen im Stift 15 ganze und 15 halbe Freiplätze. 
Eine Vermehrung der Freiplätze soll nur insoweit stattfinden, als der Gesamtbetrag 
der auf die Freiplätze zu berechnenden Pensionen drei Viertel der Gesamtrenten der besonderen 
Stiftsdotation (s. § 19) nicht überschreitet. 
Vor einer Vermehrung der Freiplätze ist der Stiftsrat über sie gutachtlich ein- 
zuvernehmen. 
§ 7. 
Bis auf weiteres beträgt die ganze Pension jährlich 720 —, die Verpflegsumme für 
einen halben Freiplatz 300 M. 
Zu den Kosten der Instandhaltung und Erneuerung des Anstaltsmobiliars haben die 
Stiftsfräulein und zwar auch dann, wenn sie eigene Möbel in das Stift mitbringen, auf 
die Dauer von zehn Jahren einen Mobiliarbeitrag zu entrichten, welcher jährlich für ganz
	        
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