Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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38**) 
Hat sich der Wert der Bauten, Umbauten und sonstigen Ver- 
besserungen (§ 14 Ziffer 3) innerhalb der Besitzzeit im Werte 
gemindert, bejahendenfalls um wieviel? 
Welche Aufwendungen, Leistungen und Beiträge haben der bis- 
herige Eigentümer oder seine Eltern (Voreltern, Erblasser) während 
ihrer Besitzzeit für Straßenbauten, andere Verkehrsanlagen ein- 
schließlich der Kanalisierung, sowie ohne entsprechende Gegen- 
leistung und Verzinsung für sonstige öffentliche Einrichtungen 
gemacht (§ 14 Ziff. 4)7 
Für jede Aufwendung ist ihr Betrag und der Zeit- 
punkt, in dem sie gemacht ist, tunlichst durch Belege nach- 
zuweisen. 
a) 
Anmerkung. 
Soweit der aus dem Grundstück erzielte Jahresertrag 
hinter 3 vom Hundert des Erwerbspreises zuzüglich der 
nach § 14 Ziffer 1 bis 3 zulässigen Anrechnungen zurück- 
bleibt, ist der Veräußerer berechtigt, den Abzug des Fehl- 
betrags für längstens 15 zusammenhängende, nach dem 
1. Januar 1885 liegende Jahre hierneben zu beantragen. 
Die Höhe des Fehlbetrags ist für jedes einzelne Jahr 
tunlichst durch Belege nachzuweisen (§ 22 Ziffer 2). 
v) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, an Stelle der 4 pro- 
2 
zentigen Verzinsung der unter C 4 angegebenen Auf- 
wendungen für 15 Jahre die Hinzurechnungen des § 16 des 
Gesetzes für die gesamte Zeit seit dem Erwerbe, längstens seit 
dem 1.Januar 1885 auch für die unter 4 angegebenen Auf- 
wendungen hierneben zu beantragen (8 14 Ziffer 4 Satz 3). 
Soweit es sich um die Verbesserung von Flächen handelt, 
die aus Moorland, Sumpfland, Od= oder Heideland be- 
stehen, kann der Stenerpflichtige an Stelle der im § 14 
Ziffer 3 bezeichneten Aufwendungen die Hinzurechnung der 
Erhöhung des Ertragswerts hierneben beantragen (§ 15). 
Jnch versichere hiermit, die vorstehenden 
Wissen und Gewissen gemacht zu haben 
Ort: 
Datum: 
Name: 
6 Nach § 50 des Gesetzes werden die Nichteinreichung der Zuwachs- 
steuererklärung oder wissentlich unrichtige Angaben, welche geeignet sind, zu 
einer Verkürzung der Steuer zu führen, mit einer Geldstrafe bis zum vier- 
fachen Betrage der Zuwachssteuer bestraft. 
  
**e*) Diese Frage ist für bergmännische Versuchs - -- · · 
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beantworten. 9 sch such ind Ausrichtungsarbeiten nicht zu 
  
Angaben 
nach 
bestem
	        
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