Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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10. Hat zwischen dem Tage des Erwerbes des Gesellschaftsanteils oder 
des Eintritts in die Gesellschaft und dem Tage der Veräußerung 
des Gesellschaftsanteils oder des Austritts aus der Gesellschaft eine 
Verringerung oder Erhöhung des Nennbetrags des Gesellschafts- 
anteils stattgefunden und bejahendenfalls in welchem Betrage? 
  
Ich versichere hiermit, die vorstehenden Angaben nach bestem 
Wissen und Gewissen gemacht zu haben. 
Ort: 
Datum: 
Name: 
Nach § 50 des Gesetzes werden die Nichteinreichung der Zuwachs- 
steuererklärung oder wissentlich unrichtige Angaben, welche geeignet sind, zu 
einer Verkürzung der Steuer zu führen, mit einer Geldstrafe bis zum 
vierfachen Betrage der Zuwachssteuer bestraft.
	        
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