Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 2. 7 
zahlende Fräulein 60 und für Inhaberinnen halber Freiplätze 24 X beträgt. In 
besonders gelagerten Fällen kann vom Staatsministerium des Innern nach Einvernahme 
des Stiftsrates eine Ermäßigung oder ein Erlaß des Mobiliarbeitrags bewilligt werden. 
Ein Anspruch auf Unterbringung eigener Möbel im Stiftsgebäude steht den Stifts- 
fräulein nicht zu. Im Stiftsgebäude werden einige gemeinsame Garderoben eingerichtet, 
in welchen die Stiftsfräulein je einen Koffer oder einen Kasten u. dgl. mit Inhalt unter- 
bringen können. Wird mehr Raum in gemeinsamen Garderoben beansprucht, so ist hiefür 
eine Gebühr zu entrichten, welche je nach dem Maß des Raumes jährlich 10 bis 60 
beträgt. Fräulein, welchen auf Wunsch zeitweise zur Unterbriungung von Möbeln ein nicht 
anderweit benötigtes ganzes Zimmer widerruflich angewiesen wird, haben hiefür jährlich 
wenigstens 100 K zu entrichten. 
88. 
Die von den Stiftsfräulein zu entrichtenden Pensionen und Mobiliarbeiträge sind in 
monatlichen Raten bei der Stiftsvorsteherin einzuzahlen. Werden diese Zahlungen trotz 
Aufforderungen zwei Monate hindurch nicht geleistet, so haben die säumigen Fräulein den 
Ausschluß aus der Anstalt zu gewärtigen. 
Die Gebühren für Möbelaufbewahrung sind in vierteljährigen Raten bei der Stifts- 
vorsteherin zu zahlen. Säumigkeit in der Entrichtung dieser Gebühren hat Entfernung 
der zur Aufbewahrung eingebrachten Möbel zur Folge. 
§ 9. 
Da das Stift zunächst nur die Grundbedingungen einer standesmäßigen sorgenfreien 
Existenz darbieten, nicht aber ein untätiges Leben begünstigen will, sollen die Stiftsfräulein 
sich in einer ihren Kräften und ihrer Befähigung angemessenen Weise beschäftigen. Dieselben 
haben sich unentgeltlich nach Maßgabe der Hausordnung zunächst an den für die Anstalt 
selbst notwendigen häuslichen Arbeiten zu beteiligen. Außergewöhnliche und größere Arbeiten 
werden von der Anstalt nach einem billigen, den allgemeinen Preisverhältnissen entsprechenden 
Anschlage vergütet, welcher von dem Staatsministerium des Innern bestimmt wird. 
Den Stiftsfräulein ist unbenommen, einzeln oder in Verbindung mehrerer zusammen 
Arbeiten nach Wahl für den Verkauf zu verfertigen oder auf Bestellung von auswärts 
auszuführen. Die Auslagen für die hiebei erforderlichen Arbeitsstoffe sind von den Fräulein 
selbst zu bestreiten; es können jedoch hiezu aus Anstaltsmitteln angemessene Vorschüsse geleistet 
werden, soweit dieses ohne Störung der Hauswirtschaft tunlich ist. 
Die Stiftsvorsteherin soll es sich angelegen sein lassen, die Stiftsfräulein bei der 
Aufsuchung passender Gelegenheiten zur Gewinnung von Beschäftigung und Verdienst nach 
Möglichkeit zu unterstützen.
	        
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