Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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. Davon geht ab Preis — Wert — der nchhenergsichie 2 
II. Berechnung des letzten Erwerbspreises. 
Erwerbspreis (oder Meistgebot usw.) am. 
. Wert des Grundstücks am 
Lasten gemäß §§ 10, 13 
Hinzuzurechnen sind 
Pleibt Erwerbspreis 
a) nach § 14 Ziff. 1 als Erwerbskosten 4% des Preises 
b) oder die nachgewiesenen Selbstkosten des Erwerbees R„ 
c) nach § 14 Ziff. 2 ausgefallene Forderungen. . 
d) nach 8 14 Ziff. 3 Aufwendungen für Bauten und 
andere Verbesserungen (abgesehen von denen zu e 
und g) 
Davon zu kürzen für Wertminderung 
nebst Zinsen (§ 14 Ziff. 4 oder § 16) 
% von Pf. auf Jahre — 
% von „ auf Jahre — 
yfo. 
Dazu 5 vom Hundert „ 
C) nach § 14 Ziff. 3 weitere Aufwendungen für Bauten usw., 
welche der Steuerpflichtige als Baugewerbetreibender oder 
Bauhandwerker selbst ausgeführt hat 
Davon zu kürzen für Wertminderung 
M Pf. 
bleibt 
Dazu 15 vom Hundert » 
k) nach § 14 Ziff. 4 Leistungen für Straßenbau usw. „ 
M Pf. 
  
g) nach 8 15 (Verbesserungen von Moor- und Odland) « 
lt)nach§lSZiff.1: 
Der Erwerbspreis gemäß Ziff. 4 und die Hinzurech— 
nungen gemäß Ziff 
für das Ar 
5a, b, 
MA. 
Mithin sind hinzuzurechnen 
a) 2½ % von. 
für 
volle Kalenderjahre 
8) bei unbebauten Grundstücken 
2% von 
DV ä. für 
c, d, c und 8 betragen 
Tf. 
volle Kalenderjahre — ermäßigt auf die Hälfte 
F) bei bebauten Grundstücken 
1 ½/% von 
Pfe( für 
volle Kalenderjahre 
  
  
Summe der Anrechnungen 
Summe des für die Berechnung maßgebenden Erwerbspreises 
  
4 I 
und 
A Pf. 
vf
	        
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