Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 23. 233 
III. Berechnung des jetzigen Veräußerungspreises. 
1. Veräußerungspreis am 19. 4“ Pf. 
2. in Abzug zu bringen sind 
a nach §§ 10, 13 (Lasten, Maschinen, Inventar, Erzeug- 
nise “ e Vufl. 
b) gemäß § 22 Ziffer 1 nachgewiesene osten der Veräußerung 
c) Minderung gemäß § 22 Ziffer 2, und zwar für. 
(höchstens 15 zusammenhängende) Jahre von dem Erwerbs- 
preise“) iffer II, 4 und den Hinzurechnungen gemäß 
Ziffer 5 a, b, c, d und e, insgesamt 
N(o. 3½ A P.f. 
abzüglich der aacheewiesenen vöchs. 
einnahmen von 
  
  
  
  
3. Bleibt A Pf. 
1. Hinzuzurechnen sind 
a) Entschädigungen für Wertminderung usw. (§s 23) ... M Pi. 
ub) die vom Erwerber übernommene E * Vertzuwachs- 
steuer"“) .. » » 
5. Summe des für die Berechnung maßgebenden Veräußerungspreises . MP.f. 
IV. Berechnung der Stener. 
Veräußerungspreis (III 5) & Nff. 
Erwerbspreis (II 6) 
  
Wertzuwachss 4 JIf. 
gleich Prozenten des Erwerbspreises: 
Zu zahlen sind gemäß 8 28 — % der Wertsteigerung — » » 
Ermäßigung gemäß 8 28 Abs. 2 für volle Jahre des für die 
Steuerberechnung maßgebenden Zeitraums, jedoch frühestens 
seit 1885, und zwar für die Jahre 
bis also volle Jahre 
1 vom Hundrt — MPf. 
außerdem für Grundstücke, bie vor dem 1. Jannar 1900 
erworben wurden, für jedes volle Jahr des für die Steuer- 
berechnung maßgebenden Zeitraums vor dem 1. Januar 1911 
½ vom Hundert .. .... .= .» » » » 
bleibt Zuwachssteuer » » 
*) Ist unter Ziffer II, 2a der Wert angegeben, so muß hier der wirtliche Erwerbspreis angegeben werden, der 
dor jener Zeit bei einem steuerfreien oder steuerpflichtigen Erwerbe gezahlt worden ist. 
*) Dieser Betrag ist außerhalb der Berechnung festzustellen.
	        
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