Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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§ 1. 
Den Rentämtern werden neben dem Personale, das ihnen durch den § 4 der Ver- 
ordnung vom 10. Mai 1903 in der Fassung des § 28 der Verordnung vom 10. De- 
zember 1908 zugewiesen ist, Bureauassistentinnen (Rentamtsassistentinnen) nach Bedarf 
beigegeben. 
Die näheren Vorschriften werden von dem Staatsministerium der Finanzen erlassen. 
§ 2. 
Bei den Rentämtern Passau, Kaiserslautern, Ludwigshafen, Pirmasens, Regensburg I, 
Hof, Fürth und Aschaffenburg I werden Kasseabteilungen nach Maßgabe des § 4 der 
Verordnung vom 10. Mai 1903 in der Fassung des § 28 der Verordnung vom 10. De- 
zember 1908 errichtet. 
Der Zeitpunkt der Errichtung wird von dem Staatsministerium der Finanzen bestimmt. 
Bei den Rentämtern, bei denen Kasseabteilungen nicht bestehen, kann mit der Führung 
der Hauptkasse und den sonstigen Aufgaben, die nach dem § 11 Abs. 4 und 5 der Ver- 
ordnung vom 10. Mai 1903 bei den Amtern mit Kasseabteilung den Kasseabteilungs- 
vorständen obliegen, ein Rentamtsassessor betraut werden. 
Die näheren Vorschriften werden von dem Staatsministerium der Finanzen erlassen. 
§ 3. 
Das Stadtrentamt Augsburg hat künftig die Bezeichnung „Rentamt Augsburg 1“ 
und das Landrentamt Augsburg die Bezeichnung „Rentamt Augsburg II“ zu führen. 
Hienach ist das Weitere zu verfügen. 
München, den 6. April 1911. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Pfaff. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat v. Moser.
	        
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