Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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11.  Die  für  die  Einstellung  erforderliche  Beschwerung  ist  bei  Thermo-Aräometern  im
allgemeinen  durch  das  Gefäß  des  Thermometers  zu  bewirken.  Die  letzte  Ausgleichung  darf
durch  besondere  Beschwerungsmittel  erfolgen,  die  jedoch  unveränderlich  auf  der  Innenseite  der
Skalen  anzubringen  sind.

Zulässig  ist  es,  zum  Zwecke  der  Beschwerung  und  ihrer  letzten  Ausgleichung  außer
dem  Thermometergefäße  noch  ein  zweites,  allseitig  geschlossenes  Gefäß  anzubringen,  welches
Beschwerungsmaterial  enthält.  Die  Anordnung  ist  dabei  so  zu  treffen,  daß  nicht  zwischen
beiden  Gefäßen  eine  Einschnürung  entsteht,  welche  einer  Reinigung  der  Spindel  hinderlich
sein  könnte.

Bei  Aräometern  ohne  Thermometer  muß  sich  das  Beschwerungsmaterial  stets  in  einem
allseitig  geschlossenen  Gefäße  befinden.  In  allen  Fällen  soll  das  Gefäß,  wenn  zur  Beschwerung
  Schrot  verwandt  wird,  so  bemessen  sein,  daß  es  durch  die  Beschwerungskörper
Möglichst  ausgefüllt  wird.

§  4.

Bezeichnung.

1.  Die  Aufschriften  sollen  in  der  Regel  auf  den  Skalen  angebracht  sein.  Die  Ausschrift
der  Aräometerskale  soll  die  Art  des  Instruments  und  seiner  Anwendung  unzweideutig  kennzeichnen,
  insbesondere  soll  sie,  falls  der  Name  des  Aräometers  dies  nicht  schon  kenntlich  macht,
angeben,  für  welche  Flüssigkeit  das  Aräometer  bestimmt  ist,  ebenso,  bei  welcher  Temperatur
(Normaltemperatur)  es  richtig  anzeigen  soll.  Bei  den  Angaben  sind  unzweideutige  Abkürzungen
zulässig.  Ist  das  Aräometer  für  undurchsichtige  Flüssigkeiten  bestimmt,  so  daß  die  Ablesung
nur  an  der  oberen  Begrenzung  des  Flüssigkeitswulstes  erfolgen  kann,  so  soll  die  Aufschrift
einen  entsprechenden  Hinweis  enthalten,  z.  B.  „Ablesung  am  Wulstrande“,  „Ablesung  oben“,
„obere  Ablesung“  oder  ähnlich.  Bei  Aräometern  ohne  Thermometer  ist  es  auch  zulässig,
die  Aufschrift  auf  einem  besonderen  Papierstreifen,  der  sich  im  Innern  des  Glaskörpers  befindet,
  anzubringen.

2.  Die  Thermometerskale  muß  die  Bezeichnung  tragen:  „Grade  des  hundertteiligen
Thermometers“  oder  „Grade  C.“  oder  ähnlich.

3.  Jedes  Aräometer  soll  mit  einer  Geschäftsnummer  versehen  sein,  auch  darf  Name
und  Sitz  eines  Geschäfts  sowie  Jahr  und  Tag  der  Anfertigung  angegeben  sein  (vgl.  Ziffer  1).

§  5.
Fehlergrenzen.

1.  Die  Abweichungen  der  Angaben  von  der  Richtigkeit  dürfen  an  der  Aräometerskale
höchstens  betragen: