Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

13.  267

a)  den  Kurschein  im  Originale  oder  das  Ausschlußurtheil,  welches  denselben
für  kraftlos  erklärt,

b)  den  Nachweis,  daß  der  Gewerke  den  Verkauf  seines  Antheils  der  Gewerkschaft
  behufs  ihrer  Befriedigung  anheimgestellt  (Art.  119  des  Berggesetzes)
oder  auf  seinen  Antheil  freiwillig  verzichtet  hat  (Art.  121  daselbst),  letzteren
Falls  auch  den  Nachweis  über  die  ausdrückliche  Einwilligung  der  Gläubiger.

Art.  185.

Der  die  Versteigerung  anordnende  Gerichtsbeschluß  ist  dem  Antragsteller,  dem  Bezirksbergamte
  und  im  Falle  des  Art.  184  Ziff.  1  dem  Bergwerkseigenthümer,  im  Falle  des
Art.  184  Ziff.  3  dem  Eigenthümer  des  der  Versteigerung  unterstellten  Kures  zuzustellen.

Die  Zustellung  an  den  Bergwerkseigenthümer  und  an  den  Gewerken,  dessen  Kuxr  der
Versteigerung  unterstellt  ist,  unterbleibt,  wenn  ein  freiwilliger  Verzicht  gemäß  Art.  163  und
121  des  Berggesetzes  vorliegt.

Art.  186.

Die  in  Art.  13  den  mit  einer  vollstreckbaren  Urkunde  versehenen  Gläubigern  eingeräumte
  Befugniß  steht  allen  nach  Art.  161,  163,  164  des  Berggesetzes  zur  Beantragung
der  Versteigerung  Berechtigten  zu.  Dieselben  haben  bei  der  Ausübung  dieser  Befugniß
ihren  Anspruch  oder  ihr  Recht  glaubhaft  zu  machen  und  nachzuweisen,  daß  einer  der  in
Art.  161,  163,  164  des  Berggesetzes  vorgesehenen  Fälle  vorliegt.

Art.  187.

Ist  bereits  auf  Antrag  eines  nach  Art.  161,  163,  164  des  Berggesetzes  zur
Antragstellung  Berechtigten  die  Versteigerung  eines  Bergwerks,  eines  Steinbruchs  oder
einer  Gräberei  beschlossen,  oder  ist  die  Beschlagnahme  dieser  Gegenstände  zum  Zwecke  der
Zwangsversteigerung  erfolgt,  und  beantragt  ein  weiterer  Betheiligter  auf  Grund  der  bezeichneten
  Bestimmungen  des  Berggesetzes  gleichfalls  die  Versteigerung,  so  hat  das  Gericht
in  seinem  Beschlusse  auszusprechen,  daß  die  eingeleitete  Versteigerung  auch  für  den  weiteren
Betheiligten  stattfindet.

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