Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 2. 11 
die Kosten der ärztlichen Hilfe, Arznei, Krankenpflege und die Kosten bei Sterbefällen, 
die Ausgaben auf die Gebäude, 
die Ausgaben auf innere Einrichtung, 
Pdie Ausgaben auf den Garten, 
10. die öffentlichen Abgaben. 
Aus den Renten der besonderen Dotation sind zu bestreiten 
1. die Kost der Stiftsfräulein, der Vorsteherin und der Dienerschaft, 
2. die Beheizung der Anstalt, 
3. die Beleuchtung der Anstalt, 
4. die Ausgaben für Wäsche. 
Aus Betriebserübrigungen angesammelte Kapitalien sind bis auf weiteres der allge- 
meinen Dotation des Stifts zuzuweisen. 
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V. 
Aussicht über das Stift. 
A. Stiftsrat. 
8 20. 
Für die unmittelbare und ständige Beaufsichtigung des Stifts, dann für Beratung 
der wichtigeren Angelegenheiten desselben besteht ein aus einem Vorstand und vier Mitgliedern 
gebildeter Stiftsrat. Vorstand und Mitglieder werden vom König aus der Zahl der in 
München wohnenden höheren Hof= und etatsmäßigen Beamten ernannt. Ihre Dienstleistungen 
sind unentgeltlich. 
§ 21. 
Der Stiftsrat hat im allgemeinen von den Verhältnissen und Zuständen der Anstalt 
Einsicht zu nehmen sowie seine Wahrnehmungen dem Staatsministerium des Innern zur 
Kenntnis zu bringen, wenn Mängel bestehen, deren Beseitigung er im Interesse der Anstalt 
für geboten erachtet oder wenn er auf Grund der Erfahrungen eine Abänderung der bestehenden 
Einrichtungen des Stifts für notwendig oder zweckmäßig hält. 
§ 22. 
Außer den in den Grundbestimmungen dem Stiftsrat besonders übertragenen Geschäften 
liegt ihm noch ob 
1. von den Jahresrechnungen nach deren Abschluß Einsicht zu nehmen und seine 
allenfallsigen Erinnerungen hiezu abzugeben, 
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