Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  2.  11

die  Kosten  der  ärztlichen  Hilfe,  Arznei,  Krankenpflege  und  die  Kosten  bei  Sterbefällen,
die  Ausgaben  auf  die  Gebäude,

die  Ausgaben  auf  innere  Einrichtung,

Pdie  Ausgaben  auf  den  Garten,

10.  die  öffentlichen  Abgaben.

Aus  den  Renten  der  besonderen  Dotation  sind  zu  bestreiten
1.  die  Kost  der  Stiftsfräulein,  der  Vorsteherin  und  der  Dienerschaft,
2.  die  Beheizung  der  Anstalt,
3.  die  Beleuchtung  der  Anstalt,
4.  die  Ausgaben  für  Wäsche.
Aus  Betriebserübrigungen  angesammelte  Kapitalien  sind  bis  auf  weiteres  der  allgemeinen
  Dotation  des  Stifts  zuzuweisen.

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V.
Aussicht  über  das  Stift.
A.  Stiftsrat.
8  20.

Für  die  unmittelbare  und  ständige  Beaufsichtigung  des  Stifts,  dann  für  Beratung
der  wichtigeren  Angelegenheiten  desselben  besteht  ein  aus  einem  Vorstand  und  vier  Mitgliedern
gebildeter  Stiftsrat.  Vorstand  und  Mitglieder  werden  vom  König  aus  der  Zahl  der  in
München  wohnenden  höheren  Hof=  und  etatsmäßigen  Beamten  ernannt.  Ihre  Dienstleistungen
sind  unentgeltlich.

§  21.

Der  Stiftsrat  hat  im  allgemeinen  von  den  Verhältnissen  und  Zuständen  der  Anstalt
Einsicht  zu  nehmen  sowie  seine  Wahrnehmungen  dem  Staatsministerium  des  Innern  zur
Kenntnis  zu  bringen,  wenn  Mängel  bestehen,  deren  Beseitigung  er  im  Interesse  der  Anstalt
für  geboten  erachtet  oder  wenn  er  auf  Grund  der  Erfahrungen  eine  Abänderung  der  bestehenden
Einrichtungen  des  Stifts  für  notwendig  oder  zweckmäßig  hält.

§  22.
Außer  den  in  den  Grundbestimmungen  dem  Stiftsrat  besonders  übertragenen  Geschäften
liegt  ihm  noch  ob
1.  von  den  Jahresrechnungen  nach  deren  Abschluß  Einsicht  zu  nehmen  und  seine

allenfallsigen  Erinnerungen  hiezu  abzugeben,
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