Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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2. Die verbleibenden 200 000 A sind, abzüglich der für das Verteilungsgeschäft 
erwachsenen Kosten, bei der K. Bayer. Filialbank gegen halbjährige Kündigung verzinslich 
anzulegen und von den beiden beteiligten Staatsministerien zu verwalten. 
Sie sind innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren ab 1. Januar 1912 allmählich 
derart aufzuzehren, daß alljährlich ein gleich großer Betrag des Kapitals, ergänzt durch die 
Zinsen des Kapitalrestes, zur Ausgabe gelangt. 
Die Höhe der hienach alljährlich verfügbaren Summen stellt das K. Kriegsministerium 
im Benehmen mit dem K. Staatsministerium des Innern jeweils fest. 
3. Diese Jahresquoten sind in der Form von fortlaufenden monatlichen und ein- 
maligen Unterstützungen an die in Ziffer III der Allerhöchsten Entschließung vom 
13. März 1911 bezeichneten Personen zum 12. März jeden Jahres zu verteilen. 
Mit der Verteilung wird das Präsidium des Bayer. Veteranen= und Kriegerbundes 
beauftragt, das auch über den Verwendungsmodus und die Höhe der zu bewilligenden 
Beträge nach eigenem Ermessen befindet. 
Die einschlägigen Gesuche sind dem Präsidium alljährlich in der Zeit vom 1. Dezember 
bis 1. Januar einzureichen. 
München, den 12. April 1911. 
Graf v. Horn. Dr. v. Srettreich. 
Nr. 416a 62. 
Bekanntmachung über die Einfuhr von Schlachtrindvieh, Schlachtschafen und Schlachtschweinen 
aus Osterreich-Ungarn. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern, Schlachtschafen und Schlachtschweinen 
aus den ungarischen Sperrgebieten Nr. 6, 24, 35, 25, 45, 58 und 59 sowie aus dem 
österreichischen Sperrgebiete Nr. XXVIII (Bekanntmachungen vom 3., 22. November, 
6., 15. Dezember 1910, 15. Februar 1911 — GVl. 1910 S. 1022, 1075, 1140, 
1162; GVBl. 1911 S. 106 —) wird aufgehoben. 
München, den 12. April 1911. 
J. A. 
Ministerialrat Henle.
	        
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