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2. Die verbleibenden 200 000 A sind, abzüglich der für das Verteilungsgeschäft
erwachsenen Kosten, bei der K. Bayer. Filialbank gegen halbjährige Kündigung verzinslich
anzulegen und von den beiden beteiligten Staatsministerien zu verwalten.
Sie sind innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren ab 1. Januar 1912 allmählich
derart aufzuzehren, daß alljährlich ein gleich großer Betrag des Kapitals, ergänzt durch die
Zinsen des Kapitalrestes, zur Ausgabe gelangt.
Die Höhe der hienach alljährlich verfügbaren Summen stellt das K. Kriegsministerium
im Benehmen mit dem K. Staatsministerium des Innern jeweils fest.
3. Diese Jahresquoten sind in der Form von fortlaufenden monatlichen und ein-
maligen Unterstützungen an die in Ziffer III der Allerhöchsten Entschließung vom
13. März 1911 bezeichneten Personen zum 12. März jeden Jahres zu verteilen.
Mit der Verteilung wird das Präsidium des Bayer. Veteranen= und Kriegerbundes
beauftragt, das auch über den Verwendungsmodus und die Höhe der zu bewilligenden
Beträge nach eigenem Ermessen befindet.
Die einschlägigen Gesuche sind dem Präsidium alljährlich in der Zeit vom 1. Dezember
bis 1. Januar einzureichen.
München, den 12. April 1911.
Graf v. Horn. Dr. v. Srettreich.
Nr. 416a 62.
Bekanntmachung über die Einfuhr von Schlachtrindvieh, Schlachtschafen und Schlachtschweinen
aus Osterreich-Ungarn.
K. Staatsministerium des Innern.
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern, Schlachtschafen und Schlachtschweinen
aus den ungarischen Sperrgebieten Nr. 6, 24, 35, 25, 45, 58 und 59 sowie aus dem
österreichischen Sperrgebiete Nr. XXVIII (Bekanntmachungen vom 3., 22. November,
6., 15. Dezember 1910, 15. Februar 1911 — GVl. 1910 S. 1022, 1075, 1140,
1162; GVBl. 1911 S. 106 —) wird aufgehoben.
München, den 12. April 1911.
J. A.
Ministerialrat Henle.