Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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phosphaten, sulfaten, zoxalaten), höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitro- 
glyzerin und höchstens 2 Prozent Kaliumperchlorat. Enthalten die Gemenge 
Perchlorot, so darf der Gehalt an gelatiniertem Nitroglyzerin 3 Prozent nicht 
übersteigen). 
2. In der 2. Gruppe b) Chlorat= und Perchloratsprengstoffe hinter dem 
mit „Cheddit“ beginnenden Absatz: 
Perilit (Gemenge von höchstens 65 Prozent Kaliumperchlorat, von aromatischen 
Nitroverbindungen Ldarunter höchstens 8 Prozent Trinitrotoluol oder andere 
Trinitroverbindungen!, von höchstens 6 Prozent Dinitrochlorhydrin, von neutralen 
Salpeterarten [darunter höchstens 10 Prozent Kalisalpeter!, auch mit Zusatz 
von Getreide= oder Kartoffelmehl oder ähnlichen Kohlenstoffträgern und von 
anderen neutralen, die Gefährlichkeit nicht erhöhenden Salzen). 
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
1. Eingangsbestimmungen. 
a) In Ziffer 1 werden die Worte „und Grubengas“ gestrichen. 
b) In Ziffer 4 wird hinter dem Worte „Wasserstoff“ eingeschaltet: 
Grubengas, 
2. Abschnitt A. a) wird gefaßt: 
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6: 
dicht verschlossene Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, die bei 
Azet ylenlösungen (Ziffer 2), bei Leuchtgas (Ziffer 3), von mehr 
als 10 Atmosphären Überdruck, bei Grubengas (Ziffer 4) von 
mehr als 20 Atmosphären Überdruck sowie bei allen anderen 
Stoffen der Ziffer 4 nahtlos sein müssen. Bei Chlorkohlenoxyd 
(Phosgen) usw. wie bisher. 
3. Abschnitt E. Abs. (1). 
a) In der dritten Zeile werden die Worte „und Grubengas"“ gestrichen. 
b) In der siebenten Zeile wird hinter dem Worte „Wasserstoff“ eingeschaltet: 
Grubengas, 
Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten. 
In den Eingangsbestimmungen, Ziffer 7, werden die Worte 
Nitrobenzol (vergleiche auch I, Ia. A. 1. Gruppe b. er)) gestrichen.
	        
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