276
phosphaten, sulfaten, zoxalaten), höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitro-
glyzerin und höchstens 2 Prozent Kaliumperchlorat. Enthalten die Gemenge
Perchlorot, so darf der Gehalt an gelatiniertem Nitroglyzerin 3 Prozent nicht
übersteigen).
2. In der 2. Gruppe b) Chlorat= und Perchloratsprengstoffe hinter dem
mit „Cheddit“ beginnenden Absatz:
Perilit (Gemenge von höchstens 65 Prozent Kaliumperchlorat, von aromatischen
Nitroverbindungen Ldarunter höchstens 8 Prozent Trinitrotoluol oder andere
Trinitroverbindungen!, von höchstens 6 Prozent Dinitrochlorhydrin, von neutralen
Salpeterarten [darunter höchstens 10 Prozent Kalisalpeter!, auch mit Zusatz
von Getreide= oder Kartoffelmehl oder ähnlichen Kohlenstoffträgern und von
anderen neutralen, die Gefährlichkeit nicht erhöhenden Salzen).
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase.
1. Eingangsbestimmungen.
a) In Ziffer 1 werden die Worte „und Grubengas“ gestrichen.
b) In Ziffer 4 wird hinter dem Worte „Wasserstoff“ eingeschaltet:
Grubengas,
2. Abschnitt A. a) wird gefaßt:
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6:
dicht verschlossene Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, die bei
Azet ylenlösungen (Ziffer 2), bei Leuchtgas (Ziffer 3), von mehr
als 10 Atmosphären Überdruck, bei Grubengas (Ziffer 4) von
mehr als 20 Atmosphären Überdruck sowie bei allen anderen
Stoffen der Ziffer 4 nahtlos sein müssen. Bei Chlorkohlenoxyd
(Phosgen) usw. wie bisher.
3. Abschnitt E. Abs. (1).
a) In der dritten Zeile werden die Worte „und Grubengas"“ gestrichen.
b) In der siebenten Zeile wird hinter dem Worte „Wasserstoff“ eingeschaltet:
Grubengas,
Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten.
In den Eingangsbestimmungen, Ziffer 7, werden die Worte
Nitrobenzol (vergleiche auch I, Ia. A. 1. Gruppe b. er)) gestrichen.