Metadata : Deutsches Arzneibuch.

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Einwendungen  gegen  dieselbe  können  von  den  Betheiligten  der  betreffenden  Schätzungscommission
  vorgetragen  werden.
2)  Verfahren  bei  inschätzung  der  Feldgüter.
Art.  51.
Geschäfte  der  Landeesschätzer.

Die  Landesschätzer  haben  mit  einander
1)  die  Hauptschätzungsbezirke  (Art.  53)  zu  bestimmen,
2)  die  Musterschätzungen  in  den  Hauptschätzungsbezirken  (Art.  54)  vorzunehmen.

Je  ein  Landesschätzer  hat  für  sich

3)  die  Einschätzungen  in  den  ihm  zugewiesenen  Oberamtsbezirken  und  Steuerdistrikten
  zu  überwachen,  einzelnen  Schätzungsakten  anzuwohnen  und  das  Ergebniß
sämmtlicher  Schätzungen  vor  deren  Uebergabe  an  die  Katastercommission  zu  prüfen
  (Art.  58,  60),

4)  bei  Beschwerden  gegen  die  Einschätzung  in  den  einzelnen  Steuerdistrikten  der  Nachschätzung
  anzuwohnen  (Art.  64).

Art.  52.
Aufgabe  der  Bezirks-Schätzungscommission.
Die  nach  Art.  7  gebildete  Schätzungscommission  hat  auf  Grund  der  nach  Art.  50
gesammelten  Notizen

1)  die  von  den  Gemeindebehörden  vorgenommene  Eintheilung  sämmtlicher  Grundstücke
eines  Steuerdistrikts  nach  Kulturarten  und  Klassen  zu  prüfen,  etwaige  Einwendungen
  der  Betheiligten  zu  untersuchen,  sofort  die  Eintheilung,  sowie  die  Klassifikation,
  wenn  nöthig,  zu  berichtigen  und  festzustellen,

2)  die  Steueranschläge  vom  Morgen  und  vom  Hektar  jeder  Kulturart  und  Klasse
eines  Steuerdistrikts  unter  gehöriger  Berücksichtigung  der  Kauf=  und  Pachtpreise
zu  ermitteln,

3)  die  Gemeindeweiden,  sowie  die  Berechtigungen  Dritter  zur  Weide  und  Fischerei
einzuschätzen.

Art.  53.
Schätzungsbczirke.
Zum  Zmeck  thunlichster  Erzielung  relativer  Gleichheit  bei  der  Einschätzung  ist  die
ganze  Fläche  des  Landes  durch  die  Landesschätzer  in  Hauptschätzungsbezirke  einzutheilen,