Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  29.  293

4.  Dem  Beschlusse  des  Landrats  über  die  Bereitstellung  der  Mittel  für  die  Gewährung
erhöhter  Zuschüsse  zur  Deckung  der  Kosten  der  gewerblichen  Fortbildungsschulen  des  Regierungsbezirks
  außer  München  erteilen  Wir  für  das  Jahr  1911  die  Genehmigung  und  verweisen
zugleich  auf  die  Entschließung  Unseres  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  vom  4.  Februar  1911.

5.  Wir  erklären  die  Vorschriften  des  Beamtengesetzes  auf  diejenigen  Kulturvorarbeiter
für  entsprechend  anwendbar,  die  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des  Landrats  vom  7.  und
24.  November  1908,  19.  November  1909  und  21.  November  1910  als  etatsmäßige
Kulturvorarbeiter  angestellt  wurden  oder  in  gleicher  Weise  später  angestellt  werden,  und  bestimmen,
  daß  das  Dienstverhältnis  dieser  Beamten  nach  einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von
10  Jahren  unwiderruflich  wird.

6.  Der  Landrat  hat  durch  die  Bereitstellung  der  Mittel  für  einen  Saatzuchtinspektor
seine  Opferwilligkeit  zur  Förderung  des  Acker=  und  Pflanzenbaues  besonders  bekundet.  Wir
genehmigen  diesen  Beschluß  mit  Befriedigung.

7.  Den  Beschlüssen  des  Landrats  über  Irrenpflege  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung,
soweit  dies  nicht  schon  in  Unserer  Entschließung  vom  27.  Dezember  1910  geschehen  ist;
ferner  bestimmen  Wir,  daß  von  den  Verwaltungsbeamten  an  den  Kreisirrenanstalten  die
Verwalter  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  VIII,  2,  die  Kassiere  den  Staatsbeamten  der
Rangklasse  IX,  die  Rechnungsführer  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  X,  1,  die  Sekretäre
den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  X,  2,  die  Verwaltungsassistenten  den  Staatsbeamten  der
Rangklasse  XII  und  die  Kanzleiassistenten  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  XIII  im  Range
gleichgestellt  werden.  «

Den  auf  den  allgemeinen  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrats  erteilen
  Wir  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für  die
ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  3.  Mai  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:

Ministerialrat  Kahr.
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