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86.
Tiere, bei denen die Tollwut, dann Hunde und Katzen, bei denen auch nur der
Verdacht der Tollwut festgestellt ist, ferner Hunde und Katzen, die von einem tollwut-
kranken Tiere gebissen worden sind oder von denen anzunehmen ist, daß sie mit tollwut-
kranken oder der Tollwut verdächtigen Hunden und Katzen in Berührung gekommen sind,
müssen sofort getötet werden. Wenn ein der Tollwut verdächtiger Hund oder eine der
Tollwut verdächtige Katze einen Menschen gebissen hat, so kann das Tier mit Genehmigung
der Distriktspolizeibehörde eingesperrt und muß bis zur Bestätigung oder Beseitigung des
Verdachtes polizeilich beobachtet werden. Für Hunde, von denen anzunehmen ist, daß sie
mit tollwutkranken Tieren oder mit der Tollwut verdächtigen Hunden oder Katzen in Be-
rührung gekommen sind, kann die Distriktspolizeibehörde auf Ansuchen in besonderen Aus-
nahmefällen nach Anhörung des Bezirkstierarztes an Stelle der Tötung die Einsperrung
und polizeiliche Uberwachung anordnen, falls diese mit genügender Sicherheit durchführbar
ist. Sind tollwutkranke oder der Tollwut verdächtige Tiere verendet oder getötet, so hat
die Distriktspolizeibehörde in allen Fällen eine Obduktion durch den Bezirkstierarzt herbei-
zuführen.
§ 7.
In den Grenzbezirken (§ 1) müssen sämtliche über 8 Wochen alten Hunde mit einem
Kennzeichen (Metallschild am Halsbande mit Namen und Wohnort des Hundebesitzers oder
Steuermarke) versehen sein, das die Feststellung ihres Besitzers ermöglicht.
88.
In den Grenzbezirken (§ 1) ist das freie Umherlaufen der Hunde zur Nachtzeit ver-
boten. Die beteiligten Distriktspolizeibehörden haben bei Feststellung des Begriffs der
Nachtzeit im Benehmen mit den politischen Bezirksbehörden der angrenzenden österreichischen
Bezirke vorzugehen.
§ 9.
Die Distrikts= und Ortspolizeibehörden, ferner die Gendarmerie und die gemeindlichen
Polizeibediensteten haben der strengen Beachtung der Tilgungsmaßregeln besondere Auf-
merksamkeit zu widmen.
In größeren Orten ist tunlichst auf die Anstellung von Hundefängern Bedacht zu
nehmen.
§ 10.
Die beteiligten österreichischen Behörden werden im gleichen Sinne verfahren.
München, den 9. Januar 1911.
Dr. v. Srettreich.