Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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86. 
Tiere, bei denen die Tollwut, dann Hunde und Katzen, bei denen auch nur der 
Verdacht der Tollwut festgestellt ist, ferner Hunde und Katzen, die von einem tollwut- 
kranken Tiere gebissen worden sind oder von denen anzunehmen ist, daß sie mit tollwut- 
kranken oder der Tollwut verdächtigen Hunden und Katzen in Berührung gekommen sind, 
müssen sofort getötet werden. Wenn ein der Tollwut verdächtiger Hund oder eine der 
Tollwut verdächtige Katze einen Menschen gebissen hat, so kann das Tier mit Genehmigung 
der Distriktspolizeibehörde eingesperrt und muß bis zur Bestätigung oder Beseitigung des 
Verdachtes polizeilich beobachtet werden. Für Hunde, von denen anzunehmen ist, daß sie 
mit tollwutkranken Tieren oder mit der Tollwut verdächtigen Hunden oder Katzen in Be- 
rührung gekommen sind, kann die Distriktspolizeibehörde auf Ansuchen in besonderen Aus- 
nahmefällen nach Anhörung des Bezirkstierarztes an Stelle der Tötung die Einsperrung 
und polizeiliche Uberwachung anordnen, falls diese mit genügender Sicherheit durchführbar 
ist. Sind tollwutkranke oder der Tollwut verdächtige Tiere verendet oder getötet, so hat 
die Distriktspolizeibehörde in allen Fällen eine Obduktion durch den Bezirkstierarzt herbei- 
zuführen. 
§ 7. 
In den Grenzbezirken (§ 1) müssen sämtliche über 8 Wochen alten Hunde mit einem 
Kennzeichen (Metallschild am Halsbande mit Namen und Wohnort des Hundebesitzers oder 
Steuermarke) versehen sein, das die Feststellung ihres Besitzers ermöglicht. 
88. 
In den Grenzbezirken (§ 1) ist das freie Umherlaufen der Hunde zur Nachtzeit ver- 
boten. Die beteiligten Distriktspolizeibehörden haben bei Feststellung des Begriffs der 
Nachtzeit im Benehmen mit den politischen Bezirksbehörden der angrenzenden österreichischen 
Bezirke vorzugehen. 
§ 9. 
Die Distrikts= und Ortspolizeibehörden, ferner die Gendarmerie und die gemeindlichen 
Polizeibediensteten haben der strengen Beachtung der Tilgungsmaßregeln besondere Auf- 
merksamkeit zu widmen. 
In größeren Orten ist tunlichst auf die Anstellung von Hundefängern Bedacht zu 
nehmen. 
§ 10. 
Die beteiligten österreichischen Behörden werden im gleichen Sinne verfahren. 
München, den 9. Januar 1911. 
Dr. v. Srettreich.
	        
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