Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 29. 345 
IV. 
Auf die durch den Landrat bei Prüfung des Voranschlags gestellten Anträge und 
gefaßten Beschlüsse erteilen Wir nachstehende Entschließung. 
1. Gerne genehmigen Wir die Mehrbewilligungen zur Unterstützung der Gemeinden 
bei Schulhausbauten und für die Vergütungen an Bezirksoberlehrer. 
2. Die Beschlüsse des Landrats über die Bezüge des Lehrpersonals an der Kreistaub- 
stummenanstalt in Regensburg werden genehmigt. 
3. Der Landrat hat beschlossen, die Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, 
Kammer des Innern, zu ermächtigen, im Benehmen mit dem ständigen Landratsausschusse 
die bereits eingeleiteten Verhandlungen mit der Stadtgemeinde Regensburg wegen der 
Gewährung eines angemessenen Zuschusses, insbesondere der Überlassung eines geeigneten 
Bauplatzes für die Kreisoberrealschule nebst Turn= und Spielplatz fortzusetzen, ein generelles 
Projekt für den Neubau ausarbeiten zu lassen und die hiedurch im Jahre 1911 erwachsenden 
Kosten aus der allgemeinen Kreisreserve zu decken. 
Diesem Beschlusse erteilen Wir Unsere Genehmigung und verweisen hiebei auf 
Ziffer 4 des Landratsabschieds vom 16. Mai 1907 und auf Ziffer II der dem dort 
genehmigten Landratsbeschlusse zu Grunde liegenden Entschließung Unseres Staatsministeriums 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 1. November 1906. 
4. Zu dem Beschlusse des Landrats wegen Regelung der Dienstverhältnisse des Kreis- 
wanderlehrers für Obst= und Gartenbau nehmen Wir Bezug auf Unsere Entschließung 
vom 26. Dezember 1908 und bestimmen, daß sein Dienstverhältnis nach einer etatsmäßigen 
Dienstzeit von drei Jahren unwiderruflich wird. 
5. Den Beschlüssen des Landrats über Irrenpflege erteilen Wir Unsere Genehmigung, 
soweit dies nicht schon in Unserer Entschließung vom 27. Dezember 1910 geschehen ist; 
ferner bestimmen Wir, daß von den Verwaltungsbeamten an den Kreisirrenanstalten die 
Verwalter den Staatsbeamten der Rangklasse VIII, 2, die Kassiere den Staatsbeamten der 
Rangklasse IX, die Rechnungsführer den Staatsbeamten der Rangklasse X, 1, die Sekretäre 
den Staatsbeamten der Rangklasse X, 2, die Verwaltungsassistenten den Staatsbeamten der 
Rangklasse XII und die Kanzleiassistenten den Staatsbeamten der Rangklasse XIII im Range 
gleichgestellt werden und daß das Dienstverhältnis der Verwalter nach einer etatsmäßigen 
Dienstzeit von 3 Jahren unwiderruflich wird. 
Den auf den allgemeinen Reservefonds überwiesenen Willigungen des Landrats 
erteilen Wir Unsere Genehmigung.
	        
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