Nr. 29. 345
IV.
Auf die durch den Landrat bei Prüfung des Voranschlags gestellten Anträge und
gefaßten Beschlüsse erteilen Wir nachstehende Entschließung.
1. Gerne genehmigen Wir die Mehrbewilligungen zur Unterstützung der Gemeinden
bei Schulhausbauten und für die Vergütungen an Bezirksoberlehrer.
2. Die Beschlüsse des Landrats über die Bezüge des Lehrpersonals an der Kreistaub-
stummenanstalt in Regensburg werden genehmigt.
3. Der Landrat hat beschlossen, die Regierung der Oberpfalz und von Regensburg,
Kammer des Innern, zu ermächtigen, im Benehmen mit dem ständigen Landratsausschusse
die bereits eingeleiteten Verhandlungen mit der Stadtgemeinde Regensburg wegen der
Gewährung eines angemessenen Zuschusses, insbesondere der Überlassung eines geeigneten
Bauplatzes für die Kreisoberrealschule nebst Turn= und Spielplatz fortzusetzen, ein generelles
Projekt für den Neubau ausarbeiten zu lassen und die hiedurch im Jahre 1911 erwachsenden
Kosten aus der allgemeinen Kreisreserve zu decken.
Diesem Beschlusse erteilen Wir Unsere Genehmigung und verweisen hiebei auf
Ziffer 4 des Landratsabschieds vom 16. Mai 1907 und auf Ziffer II der dem dort
genehmigten Landratsbeschlusse zu Grunde liegenden Entschließung Unseres Staatsministeriums
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 1. November 1906.
4. Zu dem Beschlusse des Landrats wegen Regelung der Dienstverhältnisse des Kreis-
wanderlehrers für Obst= und Gartenbau nehmen Wir Bezug auf Unsere Entschließung
vom 26. Dezember 1908 und bestimmen, daß sein Dienstverhältnis nach einer etatsmäßigen
Dienstzeit von drei Jahren unwiderruflich wird.
5. Den Beschlüssen des Landrats über Irrenpflege erteilen Wir Unsere Genehmigung,
soweit dies nicht schon in Unserer Entschließung vom 27. Dezember 1910 geschehen ist;
ferner bestimmen Wir, daß von den Verwaltungsbeamten an den Kreisirrenanstalten die
Verwalter den Staatsbeamten der Rangklasse VIII, 2, die Kassiere den Staatsbeamten der
Rangklasse IX, die Rechnungsführer den Staatsbeamten der Rangklasse X, 1, die Sekretäre
den Staatsbeamten der Rangklasse X, 2, die Verwaltungsassistenten den Staatsbeamten der
Rangklasse XII und die Kanzleiassistenten den Staatsbeamten der Rangklasse XIII im Range
gleichgestellt werden und daß das Dienstverhältnis der Verwalter nach einer etatsmäßigen
Dienstzeit von 3 Jahren unwiderruflich wird.
Den auf den allgemeinen Reservefonds überwiesenen Willigungen des Landrats
erteilen Wir Unsere Genehmigung.