Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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J. 
1. Die K. Hof= und Staatsbibliothek in München hat sämtliche von den K. Stellen 
und Behörden amtlich herausgegebenen Drucksachen aufzubewahren. 
2. In jedem Regierungsbezirke — mit Ausnahme von Oberbayern — hat eine 
öffentliche Bibliothek jene amtlichen Drucksachen zu sammeln, welche in dem betreffenden 
Regierungsbezirk erscheinen. 
Als solche Bibliotheken werden bestimmt: 
Für Niederbayern: Die K. Kreis= und Studienbibliothek in Passau. 
Für die Pfalz: Die Bibliothek des K. humanistischen Gymnasiums in Speyer. 
Für die Oberpfalz: Die K. Kreisbibliothek in Regensburg. 
Für Oberfranken: Die K. Bibliothek in Bamberg. 
Für Mittelfranken: Die K. Universitätsbibliothek in Erlangen. 
Für Unterfranken: Die K. Universitätsbibliothek in Würzburg. 
Für Schwaben: Die Staats-, Kreis= und Stadtbibliothek in Augsburg. 
3. Die Bibliotheken der drei Landesuniversitäten sowie der K. Technischen Hochschule 
in München erhalten diejenigen amtlichen Drucksachen, deren Besitz nach den besonderen 
Aufgaben dieser Anstalten für sie von Bedeutung ist. 
II. 
Die K. Stellen und Behörden haben unmittelbar nach dem Erscheinen einer von ihnen 
amtlich herausgegebenen Drucksache zunächst zwei Exemplare an die K. Hof= und Staats- 
bibliothek abzuliefern. 
Ausgenommen sind geheime Drucksachen sowie Formblätter und solche Druckschriften, 
bei denen der Druck statt der im Amtsverkehr sonst üblichen Schrift verwendet ist. 
Bei Amtsblättern sowie anderen fortlaufenden oder regelmäßig wiederkehrenden Druck- 
sachen ist jede Lieferung unmittelbar nach dem Erscheinen abzusenden. 
III. 
Die K. Hof= und Staatsbibliothek gibt ein Exemplar der in Ziffer I, 2 bezeichneten 
Drucksachen an die dort benannten Bibliotheken ab und nimmt die übrigen Drucksachen in 
Verwahrung. Außerdem stellt sie fest, wie viele weitere Exemplare zur Abgabe an die 
Universitätsbibliotheken und an die Bibliothek der K. Technischen Hochschule in München 
etwa noch benötigt sind, erholt die erforderlichen Exemplare von den herausgebenden 
K. Stellen und Behörden und übermittelt sie den Bibliotheken.
	        
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