Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 5. 23 
IV. 
Die K. Hof= und Staatsbibliothek hat auf Ersuchen einer K. Stelle oder Behörde 
die genaue Anzahl der für die Bibliotheken erforderlichen Exemplare einer Drucksache schon 
vor der Drucklegung anzugeben. 
V. 
Hat eine K. Stelle oder Behörde in besonderen Fällen gegen die Abgabe einer amt- 
lichen Drucksache an die Bibliotheken Bedenken, so hat sie hierüber dem unmittelbar vor- 
gesetzten K. Ministerium zu berichten, das im Benehmen mit dem K. Staatsministerium des 
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten Entscheidung treffen wird. 
VI. 
Die Bekanntmachungen des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten vom 19. Oktober 1873, die Einsendung von Pflichtexemplaren K. Be- 
hörden betreffend (Ministerialblatt für Kirchen= und Schulangelegenheiten Seite 389 und 
390) sind aufgehoben. 
München, den 13. Januar 1911. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Franendorfer. 
Dr. v. Pfaff. Frhr. v. forn. Dr. v. Brettreich. 
  
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsstempelgesetzes betreffend. 
fl. Staatoministerinm der Finanzen. 
Nachstehend folgt Abdruck des in der Nr. 59 des Zentralblattes für das Deutsche Reich 
vom 30. Dezember 1910 veröffentlichten Verzeichnisses der nach Maßgabe der Ausführungs- 
bestimmungen zum Reichsstempelgesetze zur Abstempelung zuständigen Amtsstellen. 
München, den 16. Januar 1911. 
J. V. 
Staatsrat v. Pausch. 
7°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.