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des Gesetzes.
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Die Polizeibehörde, der die Anzeigen zu erstatten sind, ist die Distriktspolizeibehörde,
in München die Polizeidirektion.
Die im § 2 Ziff. 2—4 des Reichsgesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten bezeichneten Personen: die Haushaltungsvorstände, die außer dem Arzte mit der
Behandlung oder Pflege der Erkrankten beschäftigten Personen, die Inhaber der Wohnung
oder Behausung, in welcher der Erkrankungs= oder Todesfall sich ereignet hat, können die
Anzeige auch bei der Ortspolizeibehörde erstatten. Die Ortspolizeibehörde hat die Anzeige
sofort der Distriktspolizeibehörde zu übersenden.
Formblätter für die Anzeigeerstattung (Meldekarten) werden von den Distrikts= und
Ortspolizeibehörden verabfolgt.
München, 8. Mai 1911.
Luitpold,
Prinz von Sayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Hrettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat v. Kahr.
Bekanntmachung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
K. Staatsministerien des Innern beider Abteilungen und K. Staatsministerium für
Verkehrsangelegenheiten.
Mit der Errichtung der Bakteriologischen Untersuchungsanstalten, mit dem Ausbau des
Desinfektionswesens und der Bereitstellung von Absonderungsräumen in fast allen Distrikts-
polizeibezirken sind die Grundlagen für die Durchführung der Maßnahmen geschaffen worden,
die zur wirksamen Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten erforderlich sind.
Durch das Reichsgesetz über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten und
durch die hiezu erlassenen Ausführungs= und Vollzugsvorschriften wurden die Maßnahmen
vorgeschrieben, die gegen Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und Pocken zu
ergreifen sind.
Zur Bekämpfung weiterer übertragbarer Krankheiten erlassen die Staatsministerien des
Innern beider Abteilungen und das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten — das
Staatsministerium des Innern auf Grund des Art. 67 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches