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und des § 21 Abs. II der Zuständigkeitsverordnung vom 4. I. 1872 — im Einverständnisse
mit den Staatsministerien des K- Hauses und des Außern, der Justiz, dann der Finanzen und
dem Kriegsministerium folgende Vorschriften:
Abschnitt I. Anzeigepflicht.
§ 1. Anzeige
1 Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Da. bei Er-
Diphtherie (Krupp, Rachen= und Halsbräune), kranlunge-
Genickstarre, übertragbarer, uen
Kindbettfieber (Wochenbett-, Puerperalfieber),
Ruhr, übertragbarer,
Scharlach (Scharlachfieber),
Typhus (Unterleibstyphus),
Wurmkrankheit (Anchylostomiasis),
Milzbrand,
Rotz,
Tollwut,
Trichinose,
sogen. Fleisch-, Fisch-, Wurstvergiftung (Paratyphus),
jede Erkrankung an übertragbarer Angeneiterung (Ophthalmoblennorrhoe) bei Neugeborenen
und an Körnerkrankheit (Granulose, Trachom) mit Eiterabsonderung,
jeder Todesfall an offener Lungen= oder Kehlkopftuberkulose (Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht),
jede Erkrankung an offener Lungen= oder Kehlkopftuberkulose, wenn der Kranke in einer
Unterrichts= oder Erziehungsanstalt oder in dazu gehörigen Räumlichkeiten wohnt
oder eine solche Anstalt besucht,
ist der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Distriktspolizei-
behörde (in München der Polizeidirektion) anzuzeigen.
II Der gleichen Behörde ist weiter anzuzeigen: b. bei Ver-
Jede Erkrankung und jeder Todesfall, die den Verdacht von Kindbettfieber, übertragbarer dachtsfällen.
Ruhr, Typhus, Milzbrand, Rotz begründen,
jede Bißverletzung durch tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere,
jeder Wechsel des Aufenthaltsortes und der Wohnung bei Personen, die an einer der inc bei Wechsel
Abs. I genannten Krankheiten leiden. des
Aufenthalts-
Liegt der neue Aufenthaltsort in dem Bezirk einer anderen Distriktspolizeibehörde, so ortes und der
ist der Wechsel der für den bisherigen Aufenthaltsort zuständigen Distriktspolizeibehörde Wohnung.
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