Anzeigefrist.
Zur Anzeige
verpflichtete
Personen.
428
anzuzeigen. Der Distriktspolizeibehörde des neuen Aufenthaltsortes ist nach Abs. I eine
neue Anzeige zu erstatten.
III Die Anzeige bei Todesfällen ist auch zu erstatten, wenn die Krankheit, die Anzeige
bei Erkrankungen auch dann, wenn der Verdacht der Erkrankung nach Abs. II angezeigt
worden ist.
IV Die Anzeigen nach Abs. I und II sind binnen 24 Stunden zu erstatten.
Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Todes-, Erkrankungs-, Verdachtsfalles und
für die neue Anzeigeerstattung bei Verlegung des Aufenthaltsortes in den Bezirk einer
anderen Distriktspolizeibehörde mit der Ankunft des Kranken an dem neuen Aufenthaltsorte,
die Frist für die Anzeige des Wechsels des Aufenthaltsortes oder der Wohnung mit dem
Zeitpunkte des Auszuges des Kranken.
V Die Regierungen, Kammern des Innern, und die Distriktspolizeibehörden werden
ermächtigt, in ihren Bezirken oder in Teilen von solchen durch polizeiliche Borschriften die
Anzeigepflicht auch einzuführen
1. für Erkrankungsfälle an offener Lungen= und Kehlkopftuberkulose, wenn die Kranken
infolge ungünstiger Wohnungsverhältnisse ihre Umgebung erheblich gefährden,
2. für Erkrankungs= und Todesfälle an Masern und Keuchhusten, wenn die Krank-
heiten mit besonderer Bösartigkeit auftreten.
§ 2.
1 Zur Anzeige verpflichtet sind:
a. bei Verdachts= oder Erkrankungsfällen, sowie bei Wechsel des Aufenthaltsortes
und der Wohnung
der zugezogene Arzt,
jede sonst mit der Behandlung des Erkrankten beschäftigte Person,
der Haushaltungsvorstand,
jede mit der Pflege des Erkrankten berufsmäßig beschäftigte Person,
derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Verdachts= oder Er-
krankungsfall sich ereignet hat.
b. bei Todesfällen
der Leichenschauer.
I! Die Verpflichtung der unter a Ziffer 2—5 genannten Personen tritt nur
nur dann ein, wenn ein in einer vorausgehenden Ziffer genannter Verpflichteter nicht vor-
handen ist. Die Verpflichtung der Arzte zur Anzeigeerstattung besteht nur gegenüber der
Distriktspolizeibehörde, in deren Bezirk sie tätig werden.
—